Hallo Ralph W.,
ganz so einfach ist es leider nicht. Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, die bisher auch in voller Höhe gezahlt wurde und für Sie das neue, zum 01.07.2017 in Kraft getretene Hinzuverdienstrecht gilt. Kranken- und Arbeitslosengeld werden auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht angerechnet.
Nach dem neuen Hinzuverdienstrecht ist es egal, ob das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn ruhte oder noch ausgeübt wurde - es kommt lediglich auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses an. Da Ihr Arbeitsverhältnis nach dem Beginn Ihrer Erwerbsminderungsrente noch bestand, sind sämtliche Zahlungen daraus als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Zahlung einer Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Diese Zahlung wird regelmäßig zum Zeitpunkt der Auszahlung berücksichtigt, also für das Kalenderjahr 2019.
Aus meiner Sicht sollten Sie sich daher auf jeden Fall mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.