Unter Ziffer 3 ist unter zunächst einmal der Beginn der Arbeitsunfähigkeit einzutragen. Das Endedatum kann offen bleiben.
Die Dauer der Versicherungspflicht bezieht sich auf das Ende der Lohnfortzahlung. Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts endet hier. Der Arbeitgeber gibt regelmäßig dann eine Unterbrechungsmeldung ab, so dass der Rentenversicherungsträger nach einer kleinen Weile das auch in Ihrem Versicherungskonto erkennen kann. Damit sollte sicher gestellt sein, dass die Versicherungspflicht zu dem korrektem Zeitpunkt beginnt.
Vor einer Antragstellung können Sie aber gern auch noch den Rat der Kolleg*inn*en im Auskunfts- und Beratungsdienst in Anspruch nehmen.