Hallo Ein Zahler,
wenn Sie im Zeitpunkt der Beantragung einer besonderen Rentenauskunft für die Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung weder versicherungspflichtig sind noch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, sind nach den geltenden gesetzlichen Regelungen bei der Rentenauskunft für die künftigen Monate bis zum beabsichtigten Beginn der vorgezogenen Altersrente keine rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen. Der Zeitraum vom Monat der Antragstellung bis zum beabsichtigten Rentenbeginn ist dann wie eine "Lücke" im Versicherungsverlauf zu behandeln.