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Experten-Antwort

V0210

von Ein Zahler14.07.2017 | 13:22
647 Ansichten
3 Antworten
Angenommen man unterliegt derzeit nicht der Versicherungspflicht, will aber Abschläge ausgleichen, kann man im V0210 auch künftige freiwillige Beiträge ( z. B. Höchstbeiträge) eintragen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.07.2017 | 14:18

Hallo Ein Zahler,

wenn Sie im Zeitpunkt der Beantragung einer besonderen Rentenauskunft für die Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung weder versicherungspflichtig sind noch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, sind nach den geltenden gesetzlichen Regelungen bei der Rentenauskunft für die künftigen Monate bis zum beabsichtigten Beginn der vorgezogenen Altersrente keine rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen. Der Zeitraum vom Monat der Antragstellung bis zum beabsichtigten Rentenbeginn ist dann wie eine "Lücke" im Versicherungsverlauf zu behandeln.

2 Antworten

Aus Zahleram 14.07.2017 | 13:47
1.) zum einen haben Sie die Möglichkeit einen eventuellen Abschlag einer vorgezogenen Altersrente auszugleichen. Hierfür ist der Vordruck V0210 für die Beantragung erforderlich. Über die möglichen Rentenbeginne und deren möglichen Abschläge nehmen Sie Ihre letzte Rentenauskunft zur Hand. Den Ausgleich können Sie im vollen Umfang oder nur teilweise begleichen. 2.) Unabhängig davon können Sie zum anderen auch monatlich freiwillige Beiträge einzahlen, sofern die Voraussetzungen hierzu gegeben sind. Hierfür ist der Vordruck V0060 für die Beantragung erforderlich. Hinweise zur freiwilligen Rentenversicherung befinden sich in den Vordrucken V0061 und V0062.
Zwei Zahleram 14.07.2017 | 13:54
Schon klar. Aber die Höhe des ausgerechneten Abschlages limitiert doch die möglichen Einzahlung. Ich habe doch lieber die Möglichkeit 52.000 EUR einzuzahlen, als 38.000 EUR, auch wenn ich am Ende nur tatsächlich 43.512 EUR einzahle.
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