Guten Tag Rudi,
erfolgt durch den Versicherten eine laufende Beitragszahlung, sind vom Monat der Antragstellung bis zum voraussichtlichen Rentenbeginn künftige (fiktive) rentenrechtliche Zeiten (Beitragszeiten) zu berücksichtigen.
Änderungen, die nach der Antragstellung eintreten (zum Beispiel Änderung der Arbeitszeit, Auflösung beziehungsweise Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses), sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Lediglich für Bescheinigungen über künftige Entgelte aus einer Altersteilzeitbeschäftigung wird von diesem Grundsatz abgewichen.
Beim Erteilen der Prognoseauskunft ist der Zeitraum vom Monat der Antragstellung bis zum voraussichtlichen Rentenbeginn für die Berücksichtigung künftiger Beitragszeiten immer vorzugeben.
Der Versicherte hat die Möglichkeit den Arbeitgeber mit dem Vordruck V0211 aufzufordern, ein gegenwärtiges Entgelt bis zum beabsichtigten Rentenbeginn zu bescheinigen. Das wird bei Erteilung der Prognoseauskunft manuell vorgegeben.
In allen anderen Fällen wird die Höhe der künftigen Beitragszeiten maschinell aus den Vorbeiträgen (zum Beispiel dem Entgelt des Vorjahres) errechnet. Die manuelle Vorgabe einer konkreten Entgelthöhe bei Erteilung der Prognoseauskunft entfällt.
Sie können eine neue Prognoseauskunft anfordern ohne den Vordruck V0211 einzureichen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung