Auszug aus dem VD V810:
Die Angaben werden erbeten zu den Kindern, die von Ihnen bis zu deren vollendetem 10. Lebensjahr oder während eines Teils dieses Zeitraums erzogen worden sind. Erziehung liegt auch dann vor, wenn Sie z. B. berufstätig sind und/oder Ihr Kind von einer Tagesmutter, den Großeltern bzw. im Kindergarten betreut wird. Anzugeben sind leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder. Als Pflegekinder geben Sie bitte nur Kinder an, die mit Ihnen während dieser Zeit durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden waren.
Nachweis:
Familienbuch, Stammbuch, Geburtsurkunde (Abstammungsurkunde) mit Elternangabe, Taufurkunde mit Elternangabe, Eheurkunde des Kindes, Sterbeurkunde des Kindes, Bescheinigung der Meldebehörde. Neben Originalen genügen auch Fotokopien, sofern deren Übereinstimmung mit dem Original bestätigt ist. Ob sonstige Unterlagen ausreichen, entscheidet der Rentenversicherungsträger im Einzelfall.
V810 stehts, gilt nur für leibliche Mütter.
Michaela
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