Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung werden nur dann als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung gewertet, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung überwiegt.
Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass sich die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit neben einer versicherten Beschäftigung negativ auf die Rentenhöhe auswirkt.
Um den zeitlichen Umfang prüfen zu können, benötigen die Rentenversicherungsträger die in den Ihnen vorliegenden Fragebogen gewünschten Angaben.
In Anbetracht dessen, dass es oft unmöglich ist, für weit zurückliegende Zeiträume Nachweise über die geleisteten Schul- und Arbeitsstunden beizubringen, ist die wahrheitsgemäße Angabe des Versicherten ausreichend. Es genügt also, wenn Sie in dem Formblatt ungefähre Zeitangaben machen.