Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenWir empfehlen Ihnen, einen Antrag auf Feststellung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen, der dann über die Anrechenbarkeit dieser Zeiten entscheidet.
Grundsätzlich erfolgt eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei der Mutter.
Erziehen Eltern das Kind gemeinsam und ist von ihnen eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben worden, wird die Kindererziehungszeit bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat.
Eine überwiegende Erziehung des Kindes ist daher vom Vater nachzuweisen.
Sofern Pflichtbeitragszeiten und Kindererziehungszeiten zusammenfallen werden die Entgeltpunkte
nebeneinander angerechnet. Zu beachten ist aber, dass insgesamt eine Begrenzung auf die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze erfolgt
Manche berufsständische Versorgungswerke gewähren für Kinder auch Zuschüsse oder Zulagen oder ähnliches. Damit kann Ulli vielleicht sogar zweimal für die Kinder kassieren, einmal bei der DRV und dann noch beim Versorgungswerk der noblen Gattin.Meine Frau hat in ein berufsständisches Versorgungswerk eines Heilberufes eingezahltHallo Ulli, wenn das bereits auch in den beiden ersten Jahren nach Geburt Ihres Sohnes der Fall gewesen ist, wird Ihre Frau die Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung erst gar nicht angerechnet bekommen können - versicherungsfreie/berufsständisch Versorgte sind da grundsätzlich außen vor. Umso mehr ein Grund für Sie, die Erziehungszeit zu Ihren Gunsten geltend zu machen und belegbar die überwiegende Erziehung nachzuweisen - bzw. die genannten objektiven Gesichtspunkte dafür schlüssig zu machen: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Den Ausschluss der Erziehungszeiten bei Ihrer Frau finden Sie unter R.7.4ff. dieser Arbeitsanweisung. Gruß w.
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