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Experten-Antwort

Väterrente

von Ulli10.02.2017 | 12:42
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9 Antworten

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Möchte mit 63 in Rente gehen und war immer berufstätig.Nach der Geburt meines Sohnes habe ich die Stelle gewechselt ,nicht weniger verdient (2500 Euro ),aber nur 32 Stunden woche, damit ich mich ums Kind kümmern konnte.Meine Frau war während ihres Berufslebens selbstständig und hat natürlich bis spät abends gearbeitet.Sie ist auch nicht in der gesetzlichen Rentenkasse.Kann mir auf Antrag die Mütterrente zugesprochen werden, und wenn ja wird der Betrag von 56,25 euro Väterrente aufgrund meines damaligen Verdienstes gedeckelt ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wir empfehlen Ihnen, einen Antrag auf Feststellung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen, der dann über die Anrechenbarkeit dieser Zeiten entscheidet.

Grundsätzlich erfolgt eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei der Mutter.

Erziehen Eltern das Kind gemeinsam und ist von ihnen eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben worden, wird die Kindererziehungszeit bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat.

Eine überwiegende Erziehung des Kindes ist daher vom Vater nachzuweisen.

Sofern Pflichtbeitragszeiten und Kindererziehungszeiten zusammenfallen werden die Entgeltpunkte

nebeneinander angerechnet. Zu beachten ist aber, dass insgesamt eine Begrenzung auf die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze erfolgt

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8 Antworten

senf-dazuam 10.02.2017 | 13:13
Hallo Ulli! Eine rückwirkende Zuordnung der Kindererziehungszeit wird nicht so einfach zu machen sein. I.d.R. wird diese Zeit der Mutter zugeordnet. Auf Antrag erfolgt dann die Zuordnung zum Vater. Sie können es gerne versuchen, aber die Chancen sind nicht besonders ... Sollte Ihnen die Kindererziehungszeit dann zugeordnet werden, kann die Summe der Entgeltpunkte aus Kindererziehung und gleichzeitiger versicherungspflichtiger Beschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Wenn Sie in etwa im Rahmen des Durchschnittsentgeltes verdient haben, dann sollte nichts oder nur wenig gekürzt werden. siehe dazu auch http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/4_… Zitat: "Soll der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, müssen die Eltern eine gemeinsame Erklärung bei der Rentenversicherung abgeben. Diese kann dann rückwirkend höchstens für zwei Monate gelten."
KSCam 10.02.2017 | 14:01
Eine "gemeinsame Erklärung" wird es bislang wohl kaum geben, sonst würde Ulli die Frage wohl nicht stellen. So gesehen müsste er nachweisen, dass er das Kind tatsächlich überwiegend erzogen hat. Das wäre dann anhand der Lebenssituation zu entscheiden. Sind die Kinder bei der Mutter bislang angerechnet oder nicht? Vielleicht hat die Frau ja deshalb bis in die Nacht hinein gearbeitet weil Sie sich tagsüber ums Kind gekümmert hat, während daddy arbeiten war. Es geht eigentlich nur um die Verhältnisse der ersten beiden Jahre (falls Geburt vor 1992) oder um 3 Jahre (falls Geburt später war).
Frau Kindam 10.02.2017 | 16:42
Na, wenn ihre Frau nichts in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, wird der Lebensunterhalt ihrer Familie im Alter wohl vorwiegend aus ihrer Rente zu finanzieren sein. Da liegt dann ihre Frau auf ihrer Tasche, falls sie keine Reserven gebildet oder angelegt hat.
Ulliam 10.02.2017 | 17:50
Meine Frau hat in ein berufsständisches Versorgungswerk eines Heilberufes eingezahlt und bekommt wahrscheinlich einiges mehr an Rente als ich .Vermutlich hat sie eher eine andere als die angesprochene Partei gewählt.Jedoch war unsere Familiensituation so wie beschrieben.Da meine Rente nicht so üppig ist, und ich unseren Sohn Jahrgang 88 vorwiegend erzogen habe ,würde ich mich natürlich über zusätzliche Rentenpunkte freuen.Wir sind weder geschieden noch getrennt lebend, und ich hoffe es bleibt auch so.
W*lfgangam 10.02.2017 | 18:28
Zitat von Ulli anzeigenausblenden
Hallo Ulli, wenn das bereits auch in den beiden ersten Jahren nach Geburt Ihres Sohnes der Fall gewesen ist, wird Ihre Frau die Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung erst gar nicht angerechnet bekommen können - versicherungsfreie/berufsständisch Versorgte sind da grundsätzlich außen vor. Umso mehr ein Grund für Sie, die Erziehungszeit zu Ihren Gunsten geltend zu machen und belegbar die überwiegende Erziehung nachzuweisen - bzw. die genannten objektiven Gesichtspunkte dafür schlüssig zu machen: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Den Ausschluss der Erziehungszeiten bei Ihrer Frau finden Sie unter R.7.4ff. dieser Arbeitsanweisung. Gruß w.
Kater Karloam 12.02.2017 | 19:16
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Meine Frau hat in ein berufsständisches Versorgungswerk eines Heilberufes eingezahlt
Hallo Ulli, wenn das bereits auch in den beiden ersten Jahren nach Geburt Ihres Sohnes der Fall gewesen ist, wird Ihre Frau die Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung erst gar nicht angerechnet bekommen können - versicherungsfreie/berufsständisch Versorgte sind da grundsätzlich außen vor. Umso mehr ein Grund für Sie, die Erziehungszeit zu Ihren Gunsten geltend zu machen und belegbar die überwiegende Erziehung nachzuweisen - bzw. die genannten objektiven Gesichtspunkte dafür schlüssig zu machen: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Den Ausschluss der Erziehungszeiten bei Ihrer Frau finden Sie unter R.7.4ff. dieser Arbeitsanweisung. Gruß w.
Manche berufsständische Versorgungswerke gewähren für Kinder auch Zuschüsse oder Zulagen oder ähnliches. Damit kann Ulli vielleicht sogar zweimal für die Kinder kassieren, einmal bei der DRV und dann noch beim Versorgungswerk der noblen Gattin.
W*lfgangam 13.02.2017 | 20:19
Zitat von Kater Karlo anzeigenausblenden
Hallo Kater Karlo, ist seit dem 01.07.2014 grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine 'gleichwertige/auch 'mindere' Anrechnung im jeweiligen Versorgungssystem erfolgt - frühere Entscheidungen zur möglichen Doppelanrechnung werden von der DRV Zug um Zug kassiert/per Bescheid aufgehoben. Gruß w. PS: und im Nachhinein wieder In kraft gesetzt, wenn der berufsständische Versorgungsträger von gestern auf heute frühere KEZ-Anrechnung aus seiner Versorgungsrente rausschmeißt - Ärzteversorgung *XYZ z. B.
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