Wir empfehlen Ihnen, einen Antrag auf Feststellung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen, der dann über die Anrechenbarkeit dieser Zeiten entscheidet.
Grundsätzlich erfolgt eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei der Mutter.
Erziehen Eltern das Kind gemeinsam und ist von ihnen eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben worden, wird die Kindererziehungszeit bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat.
Eine überwiegende Erziehung des Kindes ist daher vom Vater nachzuweisen.
Sofern Pflichtbeitragszeiten und Kindererziehungszeiten zusammenfallen werden die Entgeltpunkte
nebeneinander angerechnet. Zu beachten ist aber, dass insgesamt eine Begrenzung auf die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze erfolgt