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Experten-Antwort

VAG und schweizer Zeiten

von Frau Müller09.12.2014 | 13:41
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Wieso sind bei der Ehezeitberechnung die schweizer Zeiten enthalten, wenn sie doch nicht berücksichtigt (geteilt) werden und nur über den schuldrechtlichen VAG herangezogen werden können?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrte Frau Müller,

im Rahmen der Erteilung der Auskunft an das Familiengericht ist von der Deutschen Rentenversicherung eine fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze aus allen rentenrechtlichen Zeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen. Zu diesen Vorschriften gehören auch die europäischen Verordnungen (VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009), die auch im Verhältnis zur Schweiz angewendet werden müssen. Dem Familiengericht wird von der Deutschen Rentenversicherung nur der Ehezeitanteil mitgeteilt, der auf die DEUTSCHE Rente entfällt.

Grundlage für die Berechnung der fiktiven (deutschen) Vollrente sind neben den deutschen rentenrechtlichen Zeiten auch die in der Schweiz zurückgelegten Zeiten, soweit der schweizerische Träger diese bescheinigt hat. Wie bei einer tatsächlichen Rentenberechnung werden auch im Rahmen des Ermittlung der Anrechte, die in der Ehezeit erworben wurden, zwei fiktive Renten berechnet, wenn schweizerische Zeiten vorliegen.

Die autonome (innerstaatliche) Berechnung erfolgt nur aus deutschen Zeiten und die anteilige (zwischenstaatliche) Berechnung erfolgt aus allen Zeiten.

Bei der anteiligen Berechnung können schweizerische Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu einer höheren (deutschen) Rente führen und somit auch die Berechnung des Ehezeitanteils beeinflussen. Die auf die Ehezeit entfallenden Werte des Anrechts (einschließlich Ausgleichswert und korrespondierender Kapitalwert) werden aus der höheren der beiden fiktiven Vollrenten wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (autonome oder anteilige Rente) ermittelt. Die Deutsche Rentenversicherung muss daher die schweizerischen Versicherungszeiten beim dortigen Träger erfragen und berücksichtigen.

Wie oben bereits gesagt, handelt es sich dabei um die Anrechte, die in der Ehezeit aus der Deutschen Rentenversicherung entstanden sind. Auskünfte über die im Ausland erworbenen Rentenanwartschaften kann der deutsche Versicherungsträger nicht erteilen. Dies wäre grundsätzlich die Aufgabe des schweizerischen Trägers. Dieser hat sich nach unserem Kenntnisstand aber nicht bereit erklärt, eine solche Berechnung von Anwartschaften außerhalb eines Rentenverfahrens vorzunehmen.

Darüber hinaus ist es Aufgabe des Gerichts grundsätzlich auch im Ausland bestehende Anrechte zu ermitteln und zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 VersAusglG). § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG stellt aber klar, dass die Anrechte bei ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträgern generell nicht ausgleichsreif sind. Dies berücksichtigt den Umstand, dass ein ausländischer Versorgungsträger nicht durch deutsche Gerichte verpflichtet werden kann, die ausgleichsberechtigte Person in sein Versorgungssystem aufzunehmen oder das Anrecht dort auszugleichen.

Auch wegen der Prüfung einer evtl. Unbilligkeit nach § 19 Abs. 3 VersAusglG sind die Gerichte angehalten, die ausländischen Anrechte aufzuklären.

Nachdem also auch ausländische Anrechte die Frage beeinflussen, ob insgesamt überhaupt ein Wertausgleich vorgenommen werden kann, sind die ausländischen Anrechte nach wie vor schon bei der Scheidung zu bestimmen. Dies braucht aber bei besonderen Schwierigkeiten nicht zwingend durchgeführt zu werden und soll das Verfahren nicht unnötig verzögern.

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1 Antworten

icham 09.12.2014 | 15:25
Weil sie sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung auf die Höhe der beitragsfreien Zeiten auswirken können.
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