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Experten-Antwort

VAG und Witwenrente

von Gerda11.09.2017 | 10:51
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7 Antworten

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Sehr geehrte Forenteilnehmer. Mein Mann hat ca. 300 € aus einem Versorgungsausgleich zurückerhalten, da seine geschiedene Frau vor eigenem Rentenbezug verstorben ist. Wird aus der jetzt rund 300 € gestiegenen Altersrente meines Mannes, später auch eine Witwenrente geleistet oder bleibt die Rückübertragung außen vor? Wo könnte ich das nachlesen? Vielen Dank und liebe Grüße.

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gerda,

bei der Rücknahme des Versorungsausgleiches gehen die höheren Rentenansprüche auch in eine spätere Witwer/Witwenrente über.

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6 Antworten

Fittenam 11.09.2017 | 11:13
Selbstverständlich wird diese Betrag bei der Witwenrente berücksichtigt, falls Ihr Mann vor Ihnen stirbt.
Werner67am 11.09.2017 | 12:52
Gerdas Frage ist keineswegs unberechtigt. Wenn ich das richtig verstehe, geht es hier um die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Ehefrau. Die Anpassung wegen Todes ist NICHT gleichzusetzen mit einer Rückabwicklung des Versorgungsausgleiches. Der Versorgungsausgleich bleibt formal in Kraft; er wirkt sich nur nicht mehr aus. Die Anpassung (Rücknahme der Kürzung) kommt aber nur bei der Rente des Ausgleichspflichtigen zum Tragen. Wenn der jedoch verstirbt und aus seiner Versicherung eine Witwenrente zu zahlen ist, müsste die Rente wieder gekürzt werden. (und so wurde es von der Rentenversicherung auch lange gehandhabt) Allerdings sagt die aktuelle Rechtsprechung, dass in einem solchen Fall die Besitzschutzregelung des § 88 Abs. 2 SGB VI zum Tragen kommt, wenn vor der Witwenrente bereits eine Altersrente gezahlt wurde, in der eine Anpassung wegen Todes enthalten war. In den meisten Fällen wird damit die Kürzung wieder ausgehebelt. Gruß Werner.
Rentencrackam 11.09.2017 | 13:56
Gerdas Frage ist keineswegs unberechtigt. Wenn ich das richtig verstehe, geht es hier um die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Ehefrau. Die Anpassung wegen Todes ist NICHT gleichzusetzen mit einer Rückabwicklung des Versorgungsausgleiches. Der Versorgungsausgleich bleibt formal in Kraft; er wirkt sich nur nicht mehr aus. Die Anpassung (Rücknahme der Kürzung) kommt aber nur bei der Rente des Ausgleichspflichtigen zum Tragen. Wenn der jedoch verstirbt und aus seiner Versicherung eine Witwenrente zu zahlen ist, müsste die Rente wieder gekürzt werden. (und so wurde es von der Rentenversicherung auch lange gehandhabt) Allerdings sagt die aktuelle Rechtsprechung, dass in einem solchen Fall die Besitzschutzregelung des § 88 Abs. 2 SGB VI zum Tragen kommt, wenn vor der Witwenrente bereits eine Altersrente gezahlt wurde, in der eine Anpassung wegen Todes enthalten war. In den meisten Fällen wird damit die Kürzung wieder ausgehebelt. Gruß Werner.
Hallo Werner! Bedeutet das, dass wenn mein Mann verstirbt, bevor er eine Rente bezogen hat, die 300 € nicht in die Witwenrente einfließen. Wo ist das denn gesetzlich geregelt? Danke!
Hallo Gerda, Werner hat Recht. Das ergibt sich nicht eindeutig aus dem Gesetzestext. Die Aussetzung des Versorgungsausgleiches ist für jede bewilligte Rente formal neu zu beantragen. Die Aussetzung des Versorgungsausgleiches kann erst mit Rentenbezug erfolgen. § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG regelt, dass nur der Ausgleichspflichtige diesen Antrag stellen kann. Verstirbt dieser also vor der Beantragung einer eigenen Rente, besteht für die Hinterbliebenen kein Antragsrecht. Wurde hingegen zuvor eine eigene Rente bezogen, kann die Witwe zwar auch nicht die Anpassung wegen Todes beantragen, da sie nicht ausgleichspflichtig ist - aufgrund der von Werner richtig dargestellten Rechtsfolge von § 88 SGB VI (Besitzschutz) würde der VAG aber auch nicht in der Witwenrente berücksichtigt.
zeldaam 11.09.2017 | 16:47
Hallo Gerda, Dieses Thema hatten wir schon mal: https://www.ihre-vorsorge.de/?id=325&no_cache=1&tx_typo3… MfG zelda
Grokoam 11.09.2017 | 16:52
Gerdas Frage ist keineswegs unberechtigt. Wenn ich das richtig verstehe, geht es hier um die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Ehefrau. Die Anpassung wegen Todes ist NICHT gleichzusetzen mit einer Rückabwicklung des Versorgungsausgleiches. Der Versorgungsausgleich bleibt formal in Kraft; er wirkt sich nur nicht mehr aus. Die Anpassung (Rücknahme der Kürzung) kommt aber nur bei der Rente des Ausgleichspflichtigen zum Tragen. Wenn der jedoch verstirbt und aus seiner Versicherung eine Witwenrente zu zahlen ist, müsste die Rente wieder gekürzt werden. (und so wurde es von der Rentenversicherung auch lange gehandhabt) Allerdings sagt die aktuelle Rechtsprechung, dass in einem solchen Fall die Besitzschutzregelung des § 88 Abs. 2 SGB VI zum Tragen kommt, wenn vor der Witwenrente bereits eine Altersrente gezahlt wurde, in der eine Anpassung wegen Todes enthalten war. In den meisten Fällen wird damit die Kürzung wieder ausgehebelt. Gruß Werner.
Hallo Werner! Bedeutet das, dass wenn mein Mann verstirbt, bevor er eine Rente bezogen hat, die 300 € nicht in die Witwenrente einfließen. Wo ist das denn gesetzlich geregelt? Danke!
Lass Ihn leben Gerda, das bringt nichts.
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