Hallo Gerda,
bei der Rücknahme des Versorungsausgleiches gehen die höheren Rentenansprüche auch in eine spätere Witwer/Witwenrente über.
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Hallo Gerda,
bei der Rücknahme des Versorungsausgleiches gehen die höheren Rentenansprüche auch in eine spätere Witwer/Witwenrente über.
Hallo Gerda, Werner hat Recht. Das ergibt sich nicht eindeutig aus dem Gesetzestext. Die Aussetzung des Versorgungsausgleiches ist für jede bewilligte Rente formal neu zu beantragen. Die Aussetzung des Versorgungsausgleiches kann erst mit Rentenbezug erfolgen. § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG regelt, dass nur der Ausgleichspflichtige diesen Antrag stellen kann. Verstirbt dieser also vor der Beantragung einer eigenen Rente, besteht für die Hinterbliebenen kein Antragsrecht. Wurde hingegen zuvor eine eigene Rente bezogen, kann die Witwe zwar auch nicht die Anpassung wegen Todes beantragen, da sie nicht ausgleichspflichtig ist - aufgrund der von Werner richtig dargestellten Rechtsfolge von § 88 SGB VI (Besitzschutz) würde der VAG aber auch nicht in der Witwenrente berücksichtigt.Gerdas Frage ist keineswegs unberechtigt. Wenn ich das richtig verstehe, geht es hier um die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Ehefrau. Die Anpassung wegen Todes ist NICHT gleichzusetzen mit einer Rückabwicklung des Versorgungsausgleiches. Der Versorgungsausgleich bleibt formal in Kraft; er wirkt sich nur nicht mehr aus. Die Anpassung (Rücknahme der Kürzung) kommt aber nur bei der Rente des Ausgleichspflichtigen zum Tragen. Wenn der jedoch verstirbt und aus seiner Versicherung eine Witwenrente zu zahlen ist, müsste die Rente wieder gekürzt werden. (und so wurde es von der Rentenversicherung auch lange gehandhabt) Allerdings sagt die aktuelle Rechtsprechung, dass in einem solchen Fall die Besitzschutzregelung des § 88 Abs. 2 SGB VI zum Tragen kommt, wenn vor der Witwenrente bereits eine Altersrente gezahlt wurde, in der eine Anpassung wegen Todes enthalten war. In den meisten Fällen wird damit die Kürzung wieder ausgehebelt. Gruß Werner.Hallo Werner! Bedeutet das, dass wenn mein Mann verstirbt, bevor er eine Rente bezogen hat, die 300 € nicht in die Witwenrente einfließen. Wo ist das denn gesetzlich geregelt? Danke!
Lass Ihn leben Gerda, das bringt nichts.Gerdas Frage ist keineswegs unberechtigt. Wenn ich das richtig verstehe, geht es hier um die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Ehefrau. Die Anpassung wegen Todes ist NICHT gleichzusetzen mit einer Rückabwicklung des Versorgungsausgleiches. Der Versorgungsausgleich bleibt formal in Kraft; er wirkt sich nur nicht mehr aus. Die Anpassung (Rücknahme der Kürzung) kommt aber nur bei der Rente des Ausgleichspflichtigen zum Tragen. Wenn der jedoch verstirbt und aus seiner Versicherung eine Witwenrente zu zahlen ist, müsste die Rente wieder gekürzt werden. (und so wurde es von der Rentenversicherung auch lange gehandhabt) Allerdings sagt die aktuelle Rechtsprechung, dass in einem solchen Fall die Besitzschutzregelung des § 88 Abs. 2 SGB VI zum Tragen kommt, wenn vor der Witwenrente bereits eine Altersrente gezahlt wurde, in der eine Anpassung wegen Todes enthalten war. In den meisten Fällen wird damit die Kürzung wieder ausgehebelt. Gruß Werner.Hallo Werner! Bedeutet das, dass wenn mein Mann verstirbt, bevor er eine Rente bezogen hat, die 300 € nicht in die Witwenrente einfließen. Wo ist das denn gesetzlich geregelt? Danke!
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