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VBL-Rente bei voller Erwerbsminderungsrente

von Edith.W27.04.2020 | 11:04
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhalte rückwirkend, seit Mai 2019 eine volle Erwerbsminderungsrente. Ich war 43 Jahre im öffentlichen Dienst angestellt, so dass mir eine VBL-Rente klassik zusteht. Ist es rechtens, dass mir für jeden Monat, den ich früher die VBL Rente erhalte 0,3% abgezogen werden? Auch wurden die ersten drei Monate der rückwirkenden Rente nur teilweise ausbezahlt, da bei mir "Ruhen nach § 41 VBLS" gilt. Ich hätte Krankengeld erhalten, und daher wurde mir die Rente teilweise gestrichen. Das Krankengeld wurde aber von der Deutschen Rentenversicherung vollständig zurückbezahlt. Die Übersicht der VBL-Rente ist sehr unübersichtlich, gibt es eine Möglichkeit den Rentenbescheid der VBL von jemandem unparteiischem kontrollieren lassen zu können? Mit freundlichen Grüßen und lieben Dank Edith.W

9 Antworten

Antwortam 27.04.2020 | 11:55
Ja. Von einem privaten Rentenberater. Kostet aber Geld. MfG
Edith.Wam 27.04.2020 | 12:04
Lieben Dank für Ihre Nachricht. Wissen Sie vielleicht, was so ein Rentenberater zur Überprüfung der Unterlagen nimmt? liebe Grüße E.W
Edith.Wam 27.04.2020 | 12:55
Lieben Dank für Ihren Tipp. Ich hatte heute Morgen bei der VBL-Hotline angerufen und die Dame war zwar nett, konnte mir aber auch nicht weiterhelfen. Sie sagte, dass wäre alles richtig berechnet, da die Krankenkassen nie das ganze Geld zurück bekämen. Das stimmt aber in meinem Fall nicht. Ich habe den gesamten Betrag zurückerstattet. Ich werde bei meiner Krankenkasse um eine Bestätigung bitten. Mal schauen, was kommt.:)
Siehe hieram 27.04.2020 | 12:38
Die Berechnung der unabhängigen Rentenberater erfolgt nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Manche bieten auch 'Pauschalpreise' an (da müssten Sie einfach mal 'googeln'). Alternativ können Sie auch an einen Sozialverband wenden, z. B. VdK oder SozVD (Mitgliedsbeitrag notwendig). Bezüglich der Rückrechnung des Krankengeldes haben Sie von der DRV entweder schon einen Nachweis erhalten oder Sie sollten sich diesen anfordern. Und den dann an die VBL senden, damit die die ersten Rentenzahlungen korrigieren können.
Siehe hieram 27.04.2020 | 13:08
Zitat von Edith.W anzeigenausblenden
Die Auskunft bezüglich des Krankengeldes von der VBL-Mitarbeiterin ist falsch. Die Krankenkassen bekommen das Geld aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurück erstattet, maximal bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Rente. Sollte das Krankengeld höher gewesen sein, muss der EM-Rentner selbst nichts dazu bezahlen. Aber m.W. darf dann auch nicht die VBL noch etwas von der VBL-Rente abziehen (außer auch von der VBL wird auch etwas an die KK erstattet - da müssten Sie mal bitte in die Satzung gucken). Wie Sie ja aber sagen, wurde schon von der DRV das Geld erstattet. Dann hilft die Bescheinigung der KK bzw. der Abrechnungsnachweis der DRV (den Sie eigentlich "zur Vorlage bei anderen Stellen" automatisch hätten erhalten müssen). Viel Erfolg! :-)
W°lfgangam 27.04.2020 | 19:08
Hallo Edith.W, hat die Rente (egal ob Alters-, Erwerbsminderungs- oder Witwenrente) einen Abschlag, macht auch die VBL einen Abschlag. Dieser ist auf 10,8 % begrenzt ...ist auch genau der Abschlag, der in Ihrer EM-Rente enthalten ist. Dafür macht aber die VBL auch einen Zuschlag für die nächsten Jahre, so als hätten Sie bis zum 60. Lbj. weiterhin VBL-Beiträge gezahlt. Da VBL/schlicht Betriebsrente, keine Sozialleistung ist, findet grundsätzlich auch keine Anrechnung auf das Krankengeld der Krankenkasse statt. > "Ruhen nach § 41 VBLS" Satzung der VBL/Seite 26: https://www.vbl.de/de/app/media/resource/_k5geciow.deliver?s=Mw9… Regelt nur das Verhältnis von Hinzuverdienst bei gesetzlicher Rente (hier Krankengeld) zum Rentenanspruch auch aus der VBL, und damit parallel zur gesetzlichen zu kürzenden Rente. Gruß w. PS: Wenn Sie natürlich die 'freien Berater/priv.Rentenberater' mit ein paar 100 € unterstützen wollen, nehmen Sie gern deren Hilfe in Anspruch, um Ihren VBL-Anspruch abschließend sichten zu lassen/stimmt so ;-)
Edith.Wam 28.04.2020 | 10:10
Guten Morgen Wolfgang, vielen Dank für Ihre Erklärungen. Ich hatte mir schon die Satzung $41 Abs. 4 angesehen. In meinem Fall wurde aber das ganze Krankengeld (ab Eintritt Rente) zurückbezahlt. Daher verstehe ich das Ruhen nicht. Da ich nur zwei Punkte zur Klären habe, werde ich natürlich keinen Rentenberater aufsuchen. (Nur so am Rande bin ich schon 62 Jahre alt - bezogen auf die Aufstockung bis 60 Jahre) Viele Grüße und eine schöne Woche E.W
W°lfgangam 28.04.2020 | 19:56
Hallo Edith.W, > Das Krankengeld wurde aber von der Deutschen Rentenversicherung vollständig zurückbezahlt. > Ich hatte mir schon die Satzung $41 Abs. 4 angesehen. In meinem Fall wurde aber das ganze Krankengeld (ab Eintritt Rente) zurückbezahlt. Daher verstehe ich das Ruhen nicht. ...noch mal zum besseren Verständnis: das KG wurde sicher nicht _von der DRV_ zurückgezahlt ...das stand Ihnen während der AU in vollem Umfang von Ihrer Krankenkasse zu/wurde auch nicht von der Krankenkasse zurückgefordert. Hier ist lediglich eine Verrechnung mit dem Nachzahlungsbetrag der rückwirkenden Rente erfolgt, aus dem sich Ihre Krankenkassen wg. paralleler Sozialleistungen 'bedienen' konnte/durfte. Und, soweit der AG einen Zuschuss zum KG gezahlt hat, ist auch das als Einkommen bei der (nachgezahlten) Rente mindernd zu berücksichtigen ...gefühlt ist alles/verrechnungstechnisch mit allen beteiligten Stellen einfach 'normal' abgewickelt worden. Gruß w.
Edith.Wam 28.04.2020 | 20:26
Guten Abend Wolfgang, lieben Dank für die ausführlichen Erklärungen. Ihnen noch eine schöne Woche Viele Grüße E.W
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