Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenAuskünfte des Rentenversicherungsträgers sind nur insoweit verbindlich, als sie immer vom geltenden Recht ausgehen. Künftige Rechtsänderungen, die vom Gesetzgeber kurzfristig vorgenommen werden, können nicht berücksichtigt werden, da diese in der Regel im Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht bekannt sein dürften. Allerdings ist es in der Tat so, dass der Gesetzgeber speziell bei der Frauenrente schon bei den Rechtsänderungen zum 01.01.2007 bei den Abschlägen keine Änderungen vorgenommen hat. Je weiter das Versichertenleben abgeschlossen ist, um so unwahrscheinlicher ist es, dass der Gesetzgeber noch Änderungen vornehmen wird. Insofern besteht ein immer größerer Vertrauensschutz, der vom Gesetzgeber bei eventuellen Rechtsänderungen zu berücksichtigen wäre. Eine Garantie, dass es keine weiteren Rechtsänderungen bis zum Renteneintritt geben wird, kann Ihnen allerdings niemand geben.
Fordern Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine Altersrentenauskunft an, dann können Sie dort ersehen, ob die Voraussetzungen für die Frauenrente erfüllt sind. Diese können Sie dann bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen.
Eine Verbindliche Auskunft oder Bestätigung wird Ihnen kein Rentenversicherungsträger ausstellen können, aus den bereits erwähnten Gründen, da künftige Rechtsänderungen im Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht berücksichtigt werden können. Eine Zusage, dass Sie auf jeden Fall unabhängig von Rechtsänderungen immer mit Abschlag mit 60 Jahren in Altersrente für Frauen gehen können, kann nicht erteilt werden, ist also so nicht möglich.
Abgesehen von der Frage, wieso der Ex-Arbeitgeber eine solche Auskunft von Ihnen benötigt, könnten Sie ein freies Schreiben an Ihren Rentenversicherungsträger senden, mit der Bitte, dass man Ihnen die gewünschte Auskunft in einem Antwortschreiben nochmals einzeln darlegt. Aber auch hier werden Sie keine verbindliche Zusage erhalten. Eventuell würde es auch helfen bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vorzusprechen und Fragen, ob Ihnen eine spezielle Auskunft über die Altersrente für Frauen erteilt werden kann. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter der Rubrik Themen/Gesetzliche Rente/Hinterbliebenenrente. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.
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