Auskünfte des Rentenversicherungsträgers sind nur insoweit verbindlich, als sie immer vom geltenden Recht ausgehen. Künftige Rechtsänderungen, die vom Gesetzgeber kurzfristig vorgenommen werden, können nicht berücksichtigt werden, da diese in der Regel im Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht bekannt sein dürften. Allerdings ist es in der Tat so, dass der Gesetzgeber speziell bei der Frauenrente schon bei den Rechtsänderungen zum 01.01.2007 bei den Abschlägen keine Änderungen vorgenommen hat. Je weiter das Versichertenleben abgeschlossen ist, um so unwahrscheinlicher ist es, dass der Gesetzgeber noch Änderungen vornehmen wird. Insofern besteht ein immer größerer Vertrauensschutz, der vom Gesetzgeber bei eventuellen Rechtsänderungen zu berücksichtigen wäre. Eine Garantie, dass es keine weiteren Rechtsänderungen bis zum Renteneintritt geben wird, kann Ihnen allerdings niemand geben.
Fordern Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine Altersrentenauskunft an, dann können Sie dort ersehen, ob die Voraussetzungen für die Frauenrente erfüllt sind. Diese können Sie dann bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen.