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Verdienst 1971 nicht nachvollziebar

von Elke P.10.10.2007 | 10:16
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Berechnung aus Beitrittsgebiet Im Jahr 1971 hat der Betrieb bis 31.08. 3.627,50 DM eingetragen. Mein Arbeitgeber hat mir für die gleiche Zeit 5895,00 DM bescheinigt. Krank war ich vom 08.04. - 06.06.1971 Als Arbeitsverdienst wurden vom 01.01. bis 28.02.1971 1.202,49 DM, als zusätzlicher Arbeitsverdienst für den gleichen Zeitraum 271,26 DM berücksichtigt. Konnte bisher diese Verdienste rechnerisch nicht nachvollziehen. Kann mir jemand die Richtigkeit bestätigen?

12 Antworten

zam 10.10.2007 | 11:34
Also ich glaube da kann Ihnen, wenn überhaupt, dann wirklich nur das Lohnbüro des Arbeitgebers weiterhelfen. Wozu brauchen Sie die Angaben denn?
Elke P.am 10.10.2007 | 12:06
Möchte gern wissen, ob die Berechnung in meinem Rentenbescheid richtig ist oder ich eventuell benachteiligt wurde. Die Angaben habe ich aus Anlage 2 entnommen.
B2am 10.10.2007 | 12:18
Im Beitrittsgebiet lag damals die "Obergrenze" bis zu der Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Arbeitsentgelt zu zahlen waren relativ niedrig (600,00 Mark je Monat wenn ich mich richtig erinnere). Für höhere Beträge konnte man in die FZR (FreiwilligeZusatzRentenversicherung) einzahlen. Entsprechend Ihrer Schilderung gehe ich daher davon aus, dass Sie zwar 5.895,00 Mark verdient haben, davon aber nur der Betrag von 3.627,50 Mark der Beitragspflicht in der Rentenversicherung unterlag. Demnach wird auch nur dieser bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Ggf. sollten Sie sich hierzu beraten lassen (Auskunft- und Beratungsstelle). Natürlich können Sie auch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen und zur Begründung des Antrages Ihnen vorliegende und vom Versicherungsverlauf abweichende Lohnunterlagen vorlegen.
Elke Pam 10.10.2007 | 12:39
Bitte um Nachsicht, nicht gleich gesagt zu haben, dass es sich um meinen Rentenbescheid handelt, mit diesen von mir genannten Angaben. Zusätzliche Arbeitsverdienste wurden noch bis 28.02.1971 berücksichtigt. Die 5.895 DM sind der Gesamtverdienst aus einer angeforderten Entgeltbescheinigung, die nach 1990 ausgestellt wurde und die angegebene Summe für die Zeit 01.01. - 31.08.1971 enthält. Da in die SV-Bücher nur 600 je Monat oder 7200 je Jahr eingetragen wurden, im Falle von Krankheit entsprechend weniger, war es möglich, mittels dieser Bescheinigungen bis Febr. 1971 einschließlich auch die darüberliegenden Verdienste berücksichtigt zu bekommen. Wie schon erwähnt, bis 28.02.1971 sind 271,26 als zusätzlicher Arbeitsverdienst berücksichtigt worden, nur, ich kann sie rechnerisch nicht nachvollziehen. Mir war daran gelegen zu erfahren, ob das richtig gerechnet wurde, weil doch immer wieder Informationen auftauchen, dass die Renten oft fehlerhaft ermittelt werden.
Michael1971am 10.10.2007 | 13:23
Wenn Sie die 3627,50 Mark auf die Zeit von 01.01. - 28.02.1971, 01.03.1971 - 07.04.1971 und 07.06.1971 - 31.08.1971 nach den Regeln des SGB VI aufteilen, ergibt sich für Januar bis Februar anteilig der Wert 1202,49 (3627,50 mal 60 geteilt durch 181). Die Höhe des zustätzlichen Arbeitsverdienstes bis zur Einführung der FZR kann ich aber rechnerisch aus den angegebenen Werten auch nicht nachvollziehen.
Rentenüberprüferam 10.10.2007 | 13:26
Überprüfung ist so einfach nicht, denke aber, gelungen. 1. Verdienst aus Entgeltbescheinigung. Er wurde für 240 Tage bescheinigt, ist aber nur für 60 Tage zu berücksichtigen. Durch angegebene Krankheit reduzieren sich die Kalendertage auf 181, in denen der Verdienst erzielt wurde. 5.895/240*181 = 4.445,81 4.445,81/181*60 = 1.473,75 1.473,75 - 1.202,49 SV-Buchanteil = 271,26 DM. Die Berechnung ist in Ordnung. SV-Verdienst gesamt 3.627,50. 3.627,50/181*60 = 1.202,49. Auch der anteilig ermittelte SV-Verdienst ist richtig.
Michael1971am 10.10.2007 | 14:30
Hallo Rentenüberprüfer, wie die das Überentgelt berechnet haben, hätte ich jetzt echt nicht nachvollziehen können. Ich würde aber bezweifeln, dass der Gesamtverdienst an 240 Tagen erzielt wurde, obwohl während der Erkrankung kein versicherter Grundverdienst vorliegt. Für das Überentgelt bis 28.02.1971 müsste sich eher ein Betrag von 754,14 ergeben (5895*60/181-1200). Ich halte daher die vorgenommene Berechnung für falsch. Auch ist für die Zeit von 01.01. - 28.02.1971 maximal ein Grundbetrag von 2*600 = 1200 anzurechnen (monatliche BBG Ost). Elke sollte sich daher auf jeden Fall mit der Bitte um Überprüfung an die RV wenden.
Rentenüberprüferam 10.10.2007 | 14:55
Die in Entgeltbescheinigungen zu erfassenden Verdienste waren und sind auch heute noch unter Beachtung von Krankheits/Ausfalltagen vorzunehmen. Diese Zeit war gesondert einzutragen. Ganz offensichtlich ist das im Fall von Elke P. wohl nicht beachtet worden, weswegen der Rentenversicherungsträger die Umrechnung auf die tatsächlichen Arbeitstage für diesen Zeitraum vorgenommen hat. Einen Sachverhalt, den ich in meinen Rentenüberprüfungen immer wieder festgestellt habe. In 180 Tagen war ein sv-pflichtiger Verdienst in Höhe von 6x600 = 3600 möglich. 181 Tg liegen vor, kämen noch mal 20 DM dazu, 3627,5 wurden erzielt, in 181 Tagen 7,5 DM mehr als formal rechnerisch nachvollzogen. Warum soll Elke P. Beschwerde einlegen, weil Sie diese 7,5 evtl. mehr bekommt?
Michael1971am 11.10.2007 | 06:57
Hallo, wenn der RV-Träger bei der Aufteilung des Grundentgeltes davon ausgeht, dass dieses nur in 181 Tagen erzielt wurde (vgl. anteilige Berechnung), so kann für den Gesamtverdienst nichts anderes gelten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass während der Krankheitszeit kein SV-pflichtiges Entgelt aber Entgelt über der anteiligen BBG erzielt worden ist. Im Fall von Elke würde die Berechnung mit 181 statt 240 Tagen zwar eine geringe Kürzung des Grundentgeltes bedeuten, es käme aber erheblich mehr Überentgelt heraus. Da damit die Gesamtsumme des anzuerkennenden Entgeltes steigt, wäre eine Beschwerde angebracht.
Rentenüberprüferam 11.10.2007 | 08:40
Ich weiß nicht, ob Sie aus dem Beitrittsgebiet kommen, wie immer auch. Die Handhabung für die Berücksichtigung von erzielten Verdiensten unterlag seit 1992 unterschiedlichster Regelungen und Handhabungen. Die noch heute geltende gesetzliche Regelung besagte, das, im Gegensatz zur Handhabung der DDR, zusätzliche Arbeitsverdienste oberhalb von 600 je Monat oder 7200 je Jahr bis zum 28.02.1971, dem letzten Monat vor Einführung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FRZ) zu berücksichtigen sind, wenn dafür Nachweise beigebracht werden. Die Beibringung dieser Nachweise war überwiegend erst nach 1990 möglich und geschah auf sehr unterschiedliche und zum Teil auch mißverstandene Art und Weise. Ein vorgeschriebenes Formular gab es nur für die Nachweise der Verdienste mit Ansprüchen aus einer der Zusatzversorgungssysteme, für alle anderen in beliebiger Weise. Tausende von Lohnbuchhaltern oder Mitarbeiter der Personalbüros aus ehemaligen noch vorhandenen Betrieben, Institutionen oder Nachfolgeeinrichtungen etc. hatten nun die Aufgabe diese Bescheinigungen auszustellen. In Unkenntnis der konkreten Gesetzeslage über die zu bescheinigenden Entgelte wurde sehr häufig der tariflich gezahlte Monatslohn, bzw. die daraus resultierende Jahressumme bescheinigt, ohne Berücksichtigung von Krankentagen, wodurch grundsätzlich eine Begünstigung eintrat. Für den Fachmann erkennbar, wenn die Summen keine Pfennigbeträge enthielten, die aber entstehen mußten, wenn Lohn nach Arbeitstagen wegen Krankheit oder Ausfallzeit zu berechnen war. Bei Angestellten war es etwas schwieriger. Die Erkenntnis des Rentenversicherungsträgers, dass Personen durch diese Bescheinigungen oft begünstigt wurden, weil fehlerhaft Verdienste bescheinigt wurden, hat mitte der 90iger Jahre zu einer Änderung der Art der Berücksichtigung geführt. Bezogen auf den Fall Elke P., wurden aus dem 30 Jahre später bescheinigten Verdienst offensichtlich die geforderte Angabe der Krankentage nicht gemacht, hat die DRV deswegen geschlussfolgert, dass es sich um einen Bruttoverdienst handelt, der in diesen 8 Monaten ohne die Beachtung von Krankentagen bescheinigt wurde und ihn deswegen, wie von mir dargestellt, umgerechnet, eine völlig legitime Maßnahme. Korrekterweise hätte dieser Verdienst nur bis 28.02.1971 bescheinigt werden dürfen. Weil aber das Beschäftigungsverhältnis am 31.08.71 endete, hat er diesen Zeitraum gewählt.
Michael1971am 11.10.2007 | 10:16
Vielen Dank für die Ausführungen, dass macht es dann doch verständlich. Sie liegen richtig, ich komme nicht aus dem Beitrittsgebiet und kenne wenn dann auch nur vereinzelte Entgeltbescheinigungen aus neurer Zeit von DISOS bzw. Iron Mountain.
Rentenüberprüferam 11.10.2007 | 11:16
Es hat mich gefreut, mit Ihnen sachlich fair rentenrechtliche Probleme aus dem Beitrittsgebiet diskutieren zu können. Sollten Sie sich mal in der Nähe meines Wohnortes aufhalten, sind Sie herzlich eingeladen sich mal mein selbst entwickeltes Rentenberechnungsprogramm anzusehen, wenn Interesse besteht. Unter Google Suche: "Rente - Überprüfung" eingeben, auf der sich öffnenden Seite dort dann unter gleicher Bezeichnung klicken.
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