Ich weiß nicht, ob Sie aus dem Beitrittsgebiet kommen, wie immer auch.
Die Handhabung für die Berücksichtigung von erzielten Verdiensten unterlag seit 1992 unterschiedlichster Regelungen und Handhabungen.
Die noch heute geltende gesetzliche Regelung besagte, das, im Gegensatz zur Handhabung der DDR, zusätzliche Arbeitsverdienste oberhalb von 600 je Monat oder 7200 je Jahr bis zum 28.02.1971, dem letzten Monat vor Einführung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FRZ) zu berücksichtigen sind, wenn dafür Nachweise beigebracht werden.
Die Beibringung dieser Nachweise war überwiegend erst nach 1990 möglich und geschah auf sehr unterschiedliche und zum Teil auch mißverstandene Art und Weise.
Ein vorgeschriebenes Formular gab es nur für die Nachweise der Verdienste mit Ansprüchen aus einer der Zusatzversorgungssysteme, für alle anderen in beliebiger Weise.
Tausende von Lohnbuchhaltern oder Mitarbeiter der Personalbüros aus ehemaligen noch vorhandenen Betrieben, Institutionen oder Nachfolgeeinrichtungen etc. hatten nun die Aufgabe diese Bescheinigungen auszustellen.
In Unkenntnis der konkreten Gesetzeslage über die zu bescheinigenden Entgelte wurde sehr häufig der tariflich gezahlte Monatslohn, bzw. die daraus resultierende Jahressumme bescheinigt, ohne Berücksichtigung von Krankentagen, wodurch grundsätzlich eine Begünstigung eintrat.
Für den Fachmann erkennbar, wenn die Summen keine Pfennigbeträge enthielten, die aber entstehen mußten, wenn Lohn nach Arbeitstagen wegen Krankheit oder Ausfallzeit zu berechnen war.
Bei Angestellten war es etwas schwieriger.
Die Erkenntnis des Rentenversicherungsträgers, dass Personen durch diese Bescheinigungen oft begünstigt wurden, weil fehlerhaft Verdienste bescheinigt wurden, hat mitte der 90iger Jahre zu einer Änderung der Art der Berücksichtigung geführt.
Bezogen auf den Fall Elke P., wurden aus dem 30 Jahre später bescheinigten Verdienst
offensichtlich die geforderte Angabe der Krankentage nicht gemacht, hat die DRV deswegen geschlussfolgert, dass es sich um einen Bruttoverdienst handelt, der in diesen 8 Monaten ohne die Beachtung von Krankentagen bescheinigt wurde und ihn deswegen, wie von mir dargestellt, umgerechnet, eine völlig legitime Maßnahme.
Korrekterweise hätte dieser Verdienst nur bis 28.02.1971 bescheinigt werden dürfen. Weil aber das Beschäftigungsverhältnis am 31.08.71 endete, hat er diesen Zeitraum gewählt.