Erstattungsfähig sind auch bei verbeamteten Begleitpersonen die Nettobezüge (zuzüglich nachgewiesener anteiliger Sonderzahlungen, begrenzt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze, und die nachgewiesenen Mehraufwendungen für die gesetzliche oder
private Krankenversicherung und Pflegeversicherung). Die Erstattung des Verdienstausfalls für eine Begleitperson kann dem Grunde nach auch schon vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Die konkrete Abrechnung erfolgt dann in der Regel, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist und alle benötigten konkreten Daten vorliegen.