Guten Tag CCR66,
die zitierte Vorschrift des § 256a Abs.3 SGB VI betrifft tatsächlich nur die sogenannten „Überentgelte“, d.h. Arbeitsverdienste und Einkünfte im Beitrittsgebiet, für die in der Zeit vom 01.01.1950 bis 30.06.1990 dem Grunde nach Beitragspflicht bestand, für die aber wegen der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialpflichtversicherung und ab 01.03.1971 auch der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) Beiträge zur Sozialpflichtversicherung oder zur FZR nicht gezahlt werden konnten
Diese „Überentgelte“ können bei Beschäftigten nur in den Zeiträumen 1.1.1950 - 31.12.1950 bzw. 1.9.1952 - 28.2.1971 angerechnet werden, wenn
- bereits ein Betrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der DDR versichert wurde
- Sozialversicherungspflicht bestand
- Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt wurden
- ggf. die Möglichkeit Beiträge zur FZR zu zahlen, voll ausgeschöpft wurde.
Während der übrigen Zeiträume wirken sich die „Überentgelte“ aufgrund der Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze faktisch nicht aus.
Für bestimmte Selbständige und deren mitarbeitende Ehegatten kommt eine
Berücksichtigung von Überentgelten auch für die Zeit vom 01.01.1978 bis 30.11.1989 in
Betracht.
Da in den Sozialversicherungsausweisen nur die Arbeitsverdienste bescheinigt wurden, für
die seinerzeit Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und ab 01.03.1971 zur FZR gezahlt
wurden, müssen zur Feststellung der „Überentgelte“ die tatsächlichen, dem Grunde nach
beitragspflichtigen Arbeitsverdienste nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfolgt
regelmäßig durch Verdienstbescheinigungen der früheren Arbeitgeber. Der Nachweis der
Arbeitsverdienste kann auch durch Arbeitsverträge, Mitteilungen über Gehaltsveränderungen, Lohn- oder Gehaltsstufen o.ä. erbracht werden, vorausgesetzt diese
Unterlagen lassen – mit der für einen Nachweis erforderlichen Sicherheit – die Höhe des
Verdienstes und den Zeitraum, für den er gezahlt wurde, erkennen.
Können die Überentgelte nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden, sind
sie nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Eine Glaubhaftmachung ist z.B. durch
Zeugenaussagen von Arbeitskollegen oder auch durch Versicherungen an Eides statt (für
die Abnahme ist der Rentenversicherungsträger zuständig) möglich. Die Möglichkeit der
Glaubhaftmachung von Überentgelten besteht aber regelmäßig nur, wenn die im SV-Ausweis bescheinigten Verdienste – ggf. unter Berücksichtigung der eingetragenen
Arbeitsausfalltage – die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialpflichtversicherung bzw. der
FZR erreichen.
Für weitergehende Fragen bzw. eine persönliche Beratung sollten Sie sich an die für Sie nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden: LINK zur Beratungsstellen-Suche: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html