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Verfahren bei der Anerkennung von EU-Zeiten

von Jonas09.09.2026 | 07:11
42 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, Bei Versicherungszeiten in mehreren EU-Staaten werden die Zeiten gegenseitig anerkannt. Meine Frage ist: Wenn ich in Deutschland vom 15. April bis 14. Mai erwerbstätig und damit pflichtversichert war, zählt das in Deutschland vom 1.4. bis 31.5. als 2 ganze Monate mit Pflichtbeiträgen. Übernehmen dann auch die anderen EU-Länder diese Zuordnung "2 Monate mit Pflichtbeiträgen" oder kann das andere EU-Land auch so zählen: für 15. April bis 14. Mai ist das nur 1 Monat Versicherung mit Pflichtbeiträgen für die Wartezeit? viele Grüße Jonas

2 Antworten

KSCam 09.09.2026 | 07:19
Wir haben das Monatsprinzip und das sind in D erstmal 2 Monate. Aber: nur dann wenn von 01.04. bis 14.04. und /oder vom 15.05. bis 31.05. kein RV Sachverhalt vorliegt - man kann Monate nämlich nicht doppelt zählen, grins. Wie die anderen EU Staaten das handhaben, richtet sich nach deren Vorschriften. Legen Sie dort den deutschen Versicherungsverlauf vor und warten auf die Entscheidung des anderen Ländes .
Oh Mannam 09.09.2026 | 07:25
Jedes Land hat seine eigenen Rentengesetze. Bei Fragen sollten Sie sich an den ausländischen Rententräger oder an die Deutsche Verbindungsstelle zum jeweiligen Land wenden. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/DE…
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