Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Sünder,
bitten senden Sie das Formular V0023 vollständig ausgefüllt und unterschrieben an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0023.pdf?__blob=publicationFile&v=19
Informationen zur Beitragszahlung finden Sie in der Broschüre "Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt":
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.pdf?__blob=publicationFile&v=23
Kriege ich noch eine ernsthafte Antwort?Welches Strafmaß habe ich zu erwarten?10 Jahre
Erst „vergessen“ seine versicherungspflichtige Tätigkeit anzumelden und dann auch noch ungeduldig werden. Fülle den vom Experten genannten Fragebogen mit den erfragten Werten aus und füge als Nachweis die entsprechenden Lohnsteuerbescheide bei. Grundsatz: Vom erzielten Gewinn ist der jeweilige Beitragssatz der RV (aktuell 18,6%) zu zahlen. Die genaue Nachzahlungsberechnung erfolgt dann noch. Ausnahme: Der Tatbestand liegt mehr als 4 Jahre zurück und es liegt kein Vorsatz vor.10 JahreKriege ich noch eine ernsthafte Antwort?
Es geht hier nicht darum das ich ungeduldig bin sondern darum, das ich eine Frage zu einem rentenrechtlichen Sachverhalt habe. Sie legen hier stattdessen unnötig kindisches Verhalten an den Tag, zu einem ernsthaften Sachverhalt. Ebenso braucht hier niemand Moralapostel. Danke Rentenuschi. Gilt das auch wenn die freiberufliche Tätigkeit nur 5 Monate bestand hatte?Erst „vergessen“ seine versicherungspflichtige Tätigkeit anzumelden und dann auch noch ungeduldig werden. Fülle den vom Experten genannten Fragebogen mit den erfragten Werten aus und füge als Nachweis die entsprechenden Lohnsteuerbescheide bei. Grundsatz: Vom erzielten Gewinn ist der jeweilige Beitragssatz der RV (aktuell 18,6%) zu zahlen. Die genaue Nachzahlungsberechnung erfolgt dann noch. Ausnahme: Der Tatbestand liegt mehr als 4 Jahre zurück und es liegt kein Vorsatz vor.Kriege ich noch eine ernsthafte Antwort?Welches Strafmaß habe ich zu erwarten?10 Jahre
Sie haben ja gerade nicht nach einem rentenrechtlichen Thema gefragt, sondern wie hoch die Strafe ausfällt. Da sind Sie schlicht falsch in diesem Forum. Ob und ggf. Wie hoch eine Strafe bzw ein Bußgeld ausfällt oder ob die DRV eine Strafanzeige stellt hängt von vielen Faktoren ab und ist eine reine Einzelfallentscheidung. Mit einer Nachzahlung müssen Sie mindestens rechnen, sofern eine Versicherungspflicht tatsächlich bestand. Einfach das Formblatt ausfüllen.Es geht hier nicht darum das ich ungeduldig bin sondern darum, das ich eine Frage zu einem rentenrechtlichen Sachverhalt habe. Sie legen hier stattdessen unnötig kindisches Verhalten an den Tag, zu einem ernsthaften Sachverhalt. Ebenso braucht hier niemand Moralapostel. Danke Rentenuschi. Gilt das auch wenn die freiberufliche Tätigkeit nur 5 Monate bestand hatte?Erst „vergessen“ seine versicherungspflichtige Tätigkeit anzumelden und dann auch noch ungeduldig werden. Fülle den vom Experten genannten Fragebogen mit den erfragten Werten aus und füge als Nachweis die entsprechenden Lohnsteuerbescheide bei. Grundsatz: Vom erzielten Gewinn ist der jeweilige Beitragssatz der RV (aktuell 18,6%) zu zahlen. Die genaue Nachzahlungsberechnung erfolgt dann noch. Ausnahme: Der Tatbestand liegt mehr als 4 Jahre zurück und es liegt kein Vorsatz vor.10 JahreKriege ich noch eine ernsthafte Antwort?
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