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Experten-Antwort

Vergessen versicherungspflichtige freiberufliche Tätigkeit anzumelden.

von Sünder08.11.2018 | 21:43
418 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe für das letzte Jahr im Januar knapp 650€ Gewinn gemacht mit einer freiberuflichen Tätigkeit. Ich gehöre auch zu der Berufsgruppe die sich pflichtversichern *müssen*. Ich habe das jetzt erst dem Finanzamt gemeldet, weil ich der Meinung war, das wäre nicht notwendig unter dem Steuerfreibetrag. Wenn ich das der Rentenversicherung mitteile, was wird daraufhin passieren? Die freiberufliche Tätigkeit lief bis zum Juni. Die Beiträge nachzuzahlen wäre das geringste Problem aber in welcher Höhe und für welchen Zeitraum? Danke

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.11.2018 | 11:07

Hallo Sünder,

bitten senden Sie das Formular V0023 vollständig ausgefüllt und unterschrieben an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0023.pdf?__blob=publicationFile&v=19

Informationen zur Beitragszahlung finden Sie in der Broschüre "Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt":

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.pdf?__blob=publicationFile&v=23

12 Antworten

Sünderam 09.11.2018 | 16:44
Welches Strafmaß habe ich zu erwarten?
Richteram 09.11.2018 | 17:29
10 Jahre
Sünderam 09.11.2018 | 20:55
Welches Strafmaß habe ich zu erwarten?
10 Jahre
Kriege ich noch eine ernsthafte Antwort?
DRVam 09.11.2018 | 21:38
Die Antwort hat Ihnen der Experte gegeben. Was Sie an Nachzahlungen zu erwarten haben, ermittelt dann der zuständige Rententräger nach Ihrem damaligen Gewinn. Warten Sie den Bescheid ab.
Francisam 09.11.2018 | 22:36
Kann hier keiner lesen oder warum antwortet ihm niemand auf seine Frage? Immerhin geht es hier um Hinterziehung von Sozialabgaben.
Richteram 10.11.2018 | 06:13
Wenn er strafrechtliche Konsequenzen fürchtet muss er zu einem Anwalt gehen, das wir hier niemand beurteilen können und wollen!
Staatsanwaltam 10.11.2018 | 07:24
10 Jahre
Kriege ich noch eine ernsthafte Antwort?
Erst „vergessen“ seine versicherungspflichtige Tätigkeit anzumelden und dann auch noch ungeduldig werden. Fülle den vom Experten genannten Fragebogen mit den erfragten Werten aus und füge als Nachweis die entsprechenden Lohnsteuerbescheide bei. Grundsatz: Vom erzielten Gewinn ist der jeweilige Beitragssatz der RV (aktuell 18,6%) zu zahlen. Die genaue Nachzahlungsberechnung erfolgt dann noch. Ausnahme: Der Tatbestand liegt mehr als 4 Jahre zurück und es liegt kein Vorsatz vor.
Rentenuschiam 10.11.2018 | 11:08
Guten Morgen, wenn ich richtig verstanden habe, liegt ihr Gewinn für das (gesamte?) letzte Jahr bei 650,- EUR. Damit fallen Sie deutlich unter die Geringfügigkeitsgrenze und sind somit versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. § 5 SGB VI: § 8 SGB IV: Schicken Sie, wie vom Experten schon geschrieben, den ausgefüllten Bogen zur Rentenversicherung. Liegt Ihr Gewinn tatsächlich regelmäßig unter 450,- EUR monatlich, wird man Ihnen die Versicherungsfreiheit bestätigen. Ein Strafverfahren haben Sie aus meiner Sicht nicht zu befürchten. MfG
Rentenuschiam 10.11.2018 | 11:22
Ob Sie die 650,- EUR tatsächlich nur in einem Monat erzielt haben, kann man dem Steuerbescheid, der Grundlage für eine eventuelle Beitragsbemessung wäre, nicht entnehmen. ;-) Haben Sie die selbständige Tätigkeit länger ausgeübt als nur diesen einen Monat, wird aus dem Jahreseinkommen ein montlicher Durchschnittswert ermittelt. MfG
Francisam 10.11.2018 | 13:42
Zitat von Staatsanwalt anzeigen
Welches Strafmaß habe ich zu erwarten?
10 Jahre
Kriege ich noch eine ernsthafte Antwort?
Erst „vergessen“ seine versicherungspflichtige Tätigkeit anzumelden und dann auch noch ungeduldig werden. Fülle den vom Experten genannten Fragebogen mit den erfragten Werten aus und füge als Nachweis die entsprechenden Lohnsteuerbescheide bei. Grundsatz: Vom erzielten Gewinn ist der jeweilige Beitragssatz der RV (aktuell 18,6%) zu zahlen. Die genaue Nachzahlungsberechnung erfolgt dann noch. Ausnahme: Der Tatbestand liegt mehr als 4 Jahre zurück und es liegt kein Vorsatz vor.
Es geht hier nicht darum das ich ungeduldig bin sondern darum, das ich eine Frage zu einem rentenrechtlichen Sachverhalt habe. Sie legen hier stattdessen unnötig kindisches Verhalten an den Tag, zu einem ernsthaften Sachverhalt. Ebenso braucht hier niemand Moralapostel. Danke Rentenuschi. Gilt das auch wenn die freiberufliche Tätigkeit nur 5 Monate bestand hatte?
Klaram 11.11.2018 | 10:06
Zitat von Francis anzeigen
10 Jahre
Kriege ich noch eine ernsthafte Antwort?
Erst „vergessen“ seine versicherungspflichtige Tätigkeit anzumelden und dann auch noch ungeduldig werden. Fülle den vom Experten genannten Fragebogen mit den erfragten Werten aus und füge als Nachweis die entsprechenden Lohnsteuerbescheide bei. Grundsatz: Vom erzielten Gewinn ist der jeweilige Beitragssatz der RV (aktuell 18,6%) zu zahlen. Die genaue Nachzahlungsberechnung erfolgt dann noch. Ausnahme: Der Tatbestand liegt mehr als 4 Jahre zurück und es liegt kein Vorsatz vor.
Es geht hier nicht darum das ich ungeduldig bin sondern darum, das ich eine Frage zu einem rentenrechtlichen Sachverhalt habe. Sie legen hier stattdessen unnötig kindisches Verhalten an den Tag, zu einem ernsthaften Sachverhalt. Ebenso braucht hier niemand Moralapostel. Danke Rentenuschi. Gilt das auch wenn die freiberufliche Tätigkeit nur 5 Monate bestand hatte?
Sie haben ja gerade nicht nach einem rentenrechtlichen Thema gefragt, sondern wie hoch die Strafe ausfällt. Da sind Sie schlicht falsch in diesem Forum. Ob und ggf. Wie hoch eine Strafe bzw ein Bußgeld ausfällt oder ob die DRV eine Strafanzeige stellt hängt von vielen Faktoren ab und ist eine reine Einzelfallentscheidung. Mit einer Nachzahlung müssen Sie mindestens rechnen, sofern eine Versicherungspflicht tatsächlich bestand. Einfach das Formblatt ausfüllen.
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