Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Charly,
im Rahmen des Rentenpaketes wurde die Anrechnung der Zurechnungszeit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr ausgedehnt.
Bei einer Nachfolgerente (hier Rente wegen voller Erwerbsminderung) nach der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die in der bisherigen Rente enthaltene Zurechnungszeit nicht übernommen. Diese Zeit ist für die Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung als Anrechnungszeit zu werten.
Ist der Leistungsfall, der der Nachfolgerente zugrunde liegt, vor Vollendung des 62. Lebensjahres eingetreten, richtet sich der Beginn der Zurechnungszeit in der Nachfolgerente nach dem Eintritt der für die neue Rente maßgebenden Leistungsfall.
Die Zurechnungszeit wird mit dem Gesamtleistungswert bewertet.
Es erfolgt jedoch eine Günstigerprüfung hinsichtlich der Entgeltpunkte der letzten 4 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung zur Bewerung der beitragsfreien Zeiten.
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