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Experten-Antwort

vergleichsrechnung

von deiter28.12.2016 | 20:26
1357 Ansichten
4 Antworten

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Schönen guten Tag, gilt eine Berufsausbildung bei der Vergleichsrechnung für Erwerbsminderungsrente als vollwertiger Beitrag oder als beitragsgeminderte Zeiten und die Berufsausbildung wird außer acht gelassen? ----- Zeiten einer beruflichen Ausbildung Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung sind kraft ausdrücklicher Regelung keine vollwertigen Beitragszeiten, sondern beitragsgeminderte Zeiten, die einen Zuschlag an Entgeltpunkte nach §§ 71 Abs. 2, 74 SGB VI erhalten können. Bei der Gesamtleistungsbewertung gelten diese Zeiten allerdings nicht als beitragsgeminderte Zeiten, sondern als vollwertige Beitragszeiten mit einem fiktiven Beitragswert in Höhe des Durchschnittsentgelts. ----- Also werden nach dem sechsten Buch vom § 73 Vergleichsbewertung die ausbildungszeiten außer acht gelassen oder gilt hier für ausbildungszeiten als vollwertiger beitrag? Wenn ja warum, da es doch auch beitragsgeminderte Zeiten sind.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Deiter,

durch Ihre Folgefragen, bzw. Anmerkungen ist der Kern Ihrer Frage nicht mehr so klar erkennbar. Zur Klarstellung: Die Zeiten der beruflichen Ausbildung werden nur im Rahmen der Vergleichsbewertung als vollwertige Beitragszeiten berücksichtigt. Im Rahmen dieser Vergleichsbewertung, und nur hierfür, erhalten sie den Monatswert von 0,0833. Im folgenden kann es nun sein, dass das nunmehr günstigere Gesamtergebnis der Vergleichsbewertung – und nicht das Ergebnis der Grundbewertung- auf die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten übertragen wird.

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3 Antworten

deiteram 28.12.2016 | 21:21
Denn es heißt bei mir: Für die Vergleichsbewertung sind die Entgeltpunkte aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen zu ermitteln. Die Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten und mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten hierbei als vollwertige Beitragszeiten. Warum zählt die Ausbildungszeit jetzt doch bei der Vergleichsrechnung dazu, ich mein dann macht es doch keinen Unterschied.
deiteram 28.12.2016 | 21:21
Denn es heißt bei mir: Für die Vergleichsbewertung sind die Entgeltpunkte aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen zu ermitteln. Die Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten und mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten hierbei als vollwertige Beitragszeiten. Warum zählt die Ausbildungszeit jetzt doch bei der Vergleichsrechnung dazu, ich mein dann macht es doch keinen Unterschied.
deiteram 29.12.2016 | 10:31
Zitat von deiter anzeigenausblenden
Der Satz geht damit zuende, soweit sie nicht mit weiteren beitragsfreien Zeiten zusammentreffen und aus diesem Grund Beitragsgemindert sind. Also: Für die Vergleichsbewertung sind die Entgeltpunkte aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen zu ermitteln. Die Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten und mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten hierbei als vollwertige Beitragszeiten, soweit sie nicht mit weiteren beitragsfreien Zeiten zusammentreffen und aus diesem Grund Beitragsgemindert sind.
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