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Zur Experten-Antwort springenDie Rückforderung überzahlter Leistungen nach dem SGB X ist eine komplexe Materie. Eine Behörde muss die Aufhebung des Verwaltungsaktes (hier Zuschussbescheid) mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen vornehmen, welche die Aufhebung für die Vergangenheit rechtfertigen. Sofern die Behörde das nicht schafft, kann sie die Leistung für die Vergangenheit gar nicht zurückfordern. Ansonsten kann sie den Bescheid bis zu 10 Jahre rückwirkend aufheben. Ich bitte Sie, mit dem Rückforderungsbescheid oder einer eventuellen Anhörung in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vorzusprechen. Dort kann man Sie neutral und kompetent beraten. Die Mitarbeiter der Beratungsstelle haben keinen finanziellen Nachteil, wenn sie eine Unrichtigkeit von Verwaltungshandeln erkennen und Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen. Ansonsten kann dort auf jeden Fall fristwahrend ein Widerspruch aufgenommen werden, den Sie nachträglich durch einen Anwalt Ihres Vertrauens begründen lassen können. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung ist übrigens kostenlos.
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