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Experten-Antwort

Verlängerung der Kindererziehungszeit bei Ausscheiden eines Kindes

von KH31.03.2011 | 12:14
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SGBVI §56 Absatz 5 besagt, dass sich die Kindererziehungszeit für Kinder verlängert, wenn während der laufenden Erziehung ein weiteres Kind hinzukommt, für das der Person ebenfalls Kindererziehungszeit zusteht. Was geschieht nun, wenn ein Kind vorzeitig aus der Erziehungszeit herausfällt, z. B. durch Tod des Kindes, Verlust des Sorgerechts, Übertragung der weiteren Erziehungszeit auf den anderen Elternteil o. ä.? Beispiel - Ausgangssituation: Eine Person bekommt Erziehungszeit für zwei Kinder, eines ist am 15.06.1994 geboren, das andere am 17.07.1995. Die Erziehungszeit läuft damit von 06.1994-06.2000. 1) Das zweite Kind verstirbt am 05.08.1996. Was ist die Erziehungszeit? 2) Das zweite Kind verstirbt am 05.08.1999 (also zu einem Zeitpunkt, an dem das Kind aus seiner eigentlichen Erziehungszeit von 36 Monaten heraus ist). Was ist die Erziehungszeit? 3) Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten des zweiten Kindes wird für 08.1996 dem anderen Elternteil zugeordnet. Was ist die Erziehungszeit des ersten Elternteils? 4) Kann die Zuordnung der Kindererziehungszeiten des zweiten Kindes für 08.1999 dem anderen Elternteil zugeordnet werden? Das Kind ist zu diesem Zeitpunkt bereits älter als 36 Monate.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

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2 Antworten

Martinam 31.03.2011 | 13:34
"Auf die Verhältnisse im Verlängerungszeitraum selbst kommt es für die Versicherungspflicht nicht an (s. u.a. Auszug aus der im Internet auch für die Allgemeinheit zugänglichen rvLiteratur)" Daher ergeben sich folgende Zeiträume: zu 1. 07/94 - 07/98 (bitte beachten: Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes) zu 2. 07/94 - 06/2000 zu 3. 07/94 - 06/98 zu 4. nein , eine Erklärung kann sich nur noch auf eine evtl. Berücksichtigungszeit wg. Kindererziehung auswirken Auszug aus der rvLiteratur http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/DRVB/de/Inhalt/Fo… Bei einem Wechsel in der Erziehung erhält der erste Erzieher die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem der Wechsel vorgenommen wird. Beim neuen Erzieher wird die Erziehungszeit erst ab Beginn des Folgemonats angerechnet. Hat Versicherungspflicht wegen Kindererziehung im Kalendermonat des Wechsels noch nicht bestanden, tritt die Versicherungspflicht bereits mit der Aufnahme der Erziehung ein. Bei Erziehung von mehreren Kindern innerhalb des 12- beziehungsweise 36-Monatszeitraumes (zum Beispiel bei Mehrlingsgeburten) verlängert sich die Zeit der Versicherung um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen werden (zum Beispiel besteht bei ab 01.01.1992 geborenen Zwillingen für längstens 72 Kalendermonate und bei Drillingen für längstens 108 Kalendermonate Versicherungspflicht). Eine Verlängerung erfolgt auch, wenn innerhalb der 12 beziehungsweise 36 Erziehungsmonate ein weiteres Kind geboren oder ein noch nicht ein beziehungsweise drei Jahre altes Kind adoptiert oder in Pflege genommen wird und daher mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden. Auf die Verhältnisse im Verlängerungszeitraum selbst kommt es für die Versicherungspflicht nicht an. Es spielt zum Beispiel keine Rolle, ob die Erziehung der Kinder im Verlängerungszeitraum wegfällt oder ein Kind stirbt. Auch eine Mitgliedschaft in einem anderen Alterssicherungssystem (zum Beispiel Beamtenversorgung) oder sonstige Tatbestände im Sinne des § 56 Abs. 4 SGB VI, die während der Verlängerungszeit eintreten, beenden die Versicherungspflicht wegen Kindererziehung nicht.
KHam 31.03.2011 | 15:28
Danke sehr, das beantwortet mein Problem. RVLiteratur war mir bekannt, allerdings habe ich die Erklärungen zu den PAragraphen zunächst übersehen - vielen Dank auch für diesen Hinweis.
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