Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenWie im Vorbeitrag genannt, gilt meine Antwort zum gestrigen Beitrag für Ihre Frage in gleicher Weise.
- Das eine Schwerbehinderung festgestellt wurde, ist für die gesetzliche Rentenversicherung bei der Prüfung eines Erwerbsminderungsrentenanspruches unerheblich, da die RV "in freier Beweiswürdigung", d.h. unabhängig vom Versorgungsamt entscheidet.
- Es empfiehlt sich immer, Ihrem Verlängerungsantrag möglichst vollständig aktuelle Unterlagen (bei Ihnen med. Unterlagen, die Ihnen während Ihres Rentenbezuges ausgehändigt wurden) beizufügen.
- Sollte sich Ihr Gesundheitszustand auch aus ärztlicher Sicht nicht verändert bzw. gebessert haben, sollte auch bei einem Wegfall der vollen Erwerbsminderung auf Zeit weiterhin die teilweise Erwerbsminderung auf Dauer vorliegen (dieses wurde ja auch entsprechend unbefristet gewährt).
NUR: Selbst eine auf Dauer gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird nur solange gewährt, wie auch die Voraussetzungen vorliegen. Sollte (entgegen Ihrer mit Ihrer Schilderung zum Ausdruck gebrachten Vermutung) bei einer Überprüfung von den Ärzten festgestellt werden, dass sich Ihr Gesundheitszustand insoweit gebessert hat, dass nun auch eine teilweise Erwerbsminderung aus med. Sicht nicht mehr vorliegt, kann rechtlich gesehen auch eine auf Dauer gewährte Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung vom Rentenversicherungsträger entzogen werden.
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