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Experten-Antwort

Verlängerungstatbestand prüfen zur Halbwaisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus

von Hans26.07.2017 | 15:36
2096 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, meine Tochter (geb. 01/1992 also 25 Jahre) erhält zur Zeit im Rahmen eines FSJ mit anschließender Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin ab 01.09.2017 bis zum 27. Lebensjahr von der DRV eine Halbwaisenrente. Die Ausbildung hat sich durch 1. eine berufsorientierte Tätigkeit vor Beginn der Ausbildung (also durch ein Vorpraktikum) in der Behindertenhilfe einer Stiftung vom 01.09.2013 bis 31.08.2014; 2. durch ein FSJ in einem Kinderheim vom 15.09.2014 bis 30.09.2015 und 3. durch den derzeitigen Bundesfreiwilligendienst bei der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung vom 01.01.2017 bis 31.08.2017 verzögert. Nach Vollendung des 27. Lebensjahres besteht lt. § 48 Abs. 5 Satz 1 SGB VI dann ein Waisenrentenanspruch, wenn die Schul- oder Berufsausbildung aufgrund der Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines gleichgestellten Dienstes unterbrochen oder verzögert wurde. Die weitere Voraussetzung, dass sich die Waise nach Vollendung des 27. Lebensjahres auch noch in der Ausbildung befindet trifft für meine Tochter zu. Handelt es sich nun bei dem genanntem Vorpraktikum, dem FSJ und dem Bundesfreiwilligendienst um einen gleichgestellten Dienst zur Anerkennung eines verlängerten Tatbestandes ? Sollte ein verlängerter Tatbestand möglich sein, würde die Halbwaisenrente bis zum Ende eines Verlängerungstatbestandes; bei meiner Tochter bis zum Ende ihrer Berufsausbildung (31.08.2020) gewährt. Dann habe ich wieder gelesen: Für die Freiwilligendienste, die seit Juli 2015 durchweg zum Bezug von Waisenrente berechtigen (jedenfalls vor Vollendung des 27. Lebensjahres) gilt dies nicht. Da bereits in der Dienstzeit ein Waisenrentenanspruch besteht, verlängert sich die Anspruchsdauer nicht über das 27. Lebensjahr hinaus. Oder bei § 48 SGB VI Waisenrente Abs. 5 Satz 2: Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c (einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet) ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1. Was trifft nun für meine Tochter zu ? Sollten die Vorpraktikums- und FSJ-Zeugnisse evtl. mit Lebenslauf zur Prüfung eines Verlängerungstatbestandes bei der DRV am Besten eingereicht werden ? Die abgeschlossenen Vereinbarungen liegen der DRV vor. Sollte ein Verlängerungstatbestand anerkannt werden; kann dann anschließend ein Antrag auf Halbwaisenrente mit 27 Jahren gestellt und eingereicht werden ? Besten Dank für Ihre Hilfe ! Hans

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 27.07.2017 | 07:45

Als Verlängerungstatbestand für den Anspruch auf Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus kommt grundsätzlich nur der geleistete Wehr- oder Zivildienst in Frage, wenn eine Ausbildung auch über das 27. Lebensjahr hinaus ausgeübt wird. Die Dauer der Verlängerung über das 27. Lebensjahr richtet sich nach der Dauer des geleisteten Dienstes. Nach Abschaffung des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes kommt auch ein freiwillig geleisteter Wehr-/Zivildienst als Verlängerungstatbestand in Frage. Ein absolviertes FSJ für welches bereits Anspruch auf Waisenrente bestand, stellt keinen Verlängerungstatbestand dar.

10 Antworten

Herz1952am 26.07.2017 | 17:33
Hallo Hans, lesen Sie hierzu bitte auch folgenden Link: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_… Also: spätestens zum 27. Lebensjahr wäre die Rente weg. Die Verlängerung durch Wehr/Zivildienst, FSJ, Bundesfreiwilligendienst gilt für Waisenrente schon, wenn dadurch über das 18. Lebensjahr gezahlt würde, weil sich dadurch die Berufsausbildung verzögert hätte (gilt also nicht für das 27. Lebensjahr).
Genervteram 26.07.2017 | 19:45
Zitat von Anti-GroKo anzeigen
Anti-GroKo schrieb

Hallo zusammen,

meine Tochter (geb. 01/1992 also 25 Jahre) erhält zur Zeit im Rahmen eines FSJ mit anschließender Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin ab 01.09.2017 bis zum 27. Lebensjahr von der DRV eine Halbwaisenrente. Die Ausbildung hat sich durch

1. eine berufsorientierte Tätigkeit vor Beginn der Ausbildung (also durch ein Vorpraktikum) in der Behindertenhilfe einer Stiftung vom 01.09.2013 bis 31.08.2014;

2. durch ein FSJ in einem Kinderheim vom 15.09.2014 bis 30.09.2015 und

3. durch den derzeitigen Bundesfreiwilligendienst bei der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung vom 01.01.2017 bis 31.08.2017 verzögert.

Nach Vollendung des 27. Lebensjahres besteht lt. § 48 Abs. 5 Satz 1 SGB VI dann ein Waisenrentenanspruch, wenn die Schul- oder Berufsausbildung aufgrund der Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines gleichgestellten Dienstes unterbrochen oder verzögert wurde. Die weitere Voraussetzung, dass sich die Waise nach Vollendung des 27. Lebensjahres auch noch in der Ausbildung befindet trifft für meine Tochter zu.

Handelt es sich nun bei dem genanntem Vorpraktikum, dem FSJ und dem Bundesfreiwilligendienst um einen gleichgestellten Dienst zur Anerkennung eines verlängerten Tatbestandes ?

Sollte ein verlängerter Tatbestand möglich sein, würde die Halbwaisenrente bis zum Ende eines Verlängerungstatbestandes; bei meiner Tochter bis zum Ende ihrer Berufsausbildung (31.08.2020) gewährt.

Dann habe ich wieder gelesen:

Für die Freiwilligendienste, die seit Juli 2015 durchweg zum Bezug von Waisenrente berechtigen (jedenfalls vor Vollendung des 27. Lebensjahres) gilt dies nicht. Da bereits in der Dienstzeit ein Waisenrentenanspruch besteht, verlängert sich die Anspruchsdauer nicht über das 27. Lebensjahr hinaus.

Oder bei § 48 SGB VI Waisenrente Abs. 5 Satz 2:

Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c

(einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet)

ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

Was trifft nun für meine Tochter zu ?

Sollten die Vorpraktikums- und FSJ-Zeugnisse evtl. mit Lebenslauf zur Prüfung eines Verlängerungstatbestandes bei der DRV am Besten eingereicht werden ? Die abgeschlossenen Vereinbarungen liegen der DRV vor.

Sollte ein Verlängerungstatbestand anerkannt werden; kann dann anschließend ein Antrag auf Halbwaisenrente mit 27 Jahren

gestellt und eingereicht werden ?

Besten Dank für Ihre Hilfe !

Hans

[/quote]

Aber ja doch, sogar bis zum 67 Lebensjahr.

[/quote]

26 milliarden flüchtlingshilfe

Milliarden Euro an Fördergelder jedes Jahr in der Welt verstreut

Merkels Sonderausgaben (G20, usw usf)

für den ganzen Scheiß ist immer Geld da

"Taschengeld" für Abschiebung,

aber komischerweise für Renten kein Cent..

sags mal so, Idioten

Leute wie Du haben auch keinen Cent Rente verdient!
Anti-GroKoam 26.07.2017 | 19:12
Zitat von GroKo anzeigen
Hallo zusammen, meine Tochter (geb. 01/1992 also 25 Jahre) erhält zur Zeit im Rahmen eines FSJ mit anschließender Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin ab 01.09.2017 bis zum 27. Lebensjahr von der DRV eine Halbwaisenrente. Die Ausbildung hat sich durch 1. eine berufsorientierte Tätigkeit vor Beginn der Ausbildung (also durch ein Vorpraktikum) in der Behindertenhilfe einer Stiftung vom 01.09.2013 bis 31.08.2014; 2. durch ein FSJ in einem Kinderheim vom 15.09.2014 bis 30.09.2015 und 3. durch den derzeitigen Bundesfreiwilligendienst bei der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung vom 01.01.2017 bis 31.08.2017 verzögert. Nach Vollendung des 27. Lebensjahres besteht lt. § 48 Abs. 5 Satz 1 SGB VI dann ein Waisenrentenanspruch, wenn die Schul- oder Berufsausbildung aufgrund der Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines gleichgestellten Dienstes unterbrochen oder verzögert wurde. Die weitere Voraussetzung, dass sich die Waise nach Vollendung des 27. Lebensjahres auch noch in der Ausbildung befindet trifft für meine Tochter zu. Handelt es sich nun bei dem genanntem Vorpraktikum, dem FSJ und dem Bundesfreiwilligendienst um einen gleichgestellten Dienst zur Anerkennung eines verlängerten Tatbestandes ? Sollte ein verlängerter Tatbestand möglich sein, würde die Halbwaisenrente bis zum Ende eines Verlängerungstatbestandes; bei meiner Tochter bis zum Ende ihrer Berufsausbildung (31.08.2020) gewährt. Dann habe ich wieder gelesen: Für die Freiwilligendienste, die seit Juli 2015 durchweg zum Bezug von Waisenrente berechtigen (jedenfalls vor Vollendung des 27. Lebensjahres) gilt dies nicht. Da bereits in der Dienstzeit ein Waisenrentenanspruch besteht, verlängert sich die Anspruchsdauer nicht über das 27. Lebensjahr hinaus. Oder bei § 48 SGB VI Waisenrente Abs. 5 Satz 2: Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c (einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet) ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1. Was trifft nun für meine Tochter zu ? Sollten die Vorpraktikums- und FSJ-Zeugnisse evtl. mit Lebenslauf zur Prüfung eines Verlängerungstatbestandes bei der DRV am Besten eingereicht werden ? Die abgeschlossenen Vereinbarungen liegen der DRV vor. Sollte ein Verlängerungstatbestand anerkannt werden; kann dann anschließend ein Antrag auf Halbwaisenrente mit 27 Jahren gestellt und eingereicht werden ? Besten Dank für Ihre Hilfe ! Hans
Aber ja doch, sogar bis zum 67 Lebensjahr.
26 milliarden flüchtlingshilfe Milliarden Euro an Fördergelder jedes Jahr in der Welt verstreut Merkels Sonderausgaben (G20, usw usf) für den ganzen Scheiß ist immer Geld da "Taschengeld" für Abschiebung, aber komischerweise für Renten kein Cent.. sags mal so, Idioten
T. Ahrensam 26.07.2017 | 19:42
@ Anti-GroKo Niveau ist keine Handcreme!
Anti-AfD-/PEGIDA-/NPDam 26.07.2017 | 19:45
Zitat von Anti-GroKo anzeigen
Anti-GroKo schrieb

Hallo zusammen,

meine Tochter (geb. 01/1992 also 25 Jahre) erhält zur Zeit im Rahmen eines FSJ mit anschließender Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin ab 01.09.2017 bis zum 27. Lebensjahr von der DRV eine Halbwaisenrente. Die Ausbildung hat sich durch

1. eine berufsorientierte Tätigkeit vor Beginn der Ausbildung (also durch ein Vorpraktikum) in der Behindertenhilfe einer Stiftung vom 01.09.2013 bis 31.08.2014;

2. durch ein FSJ in einem Kinderheim vom 15.09.2014 bis 30.09.2015 und

3. durch den derzeitigen Bundesfreiwilligendienst bei der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung vom 01.01.2017 bis 31.08.2017 verzögert.

Nach Vollendung des 27. Lebensjahres besteht lt. § 48 Abs. 5 Satz 1 SGB VI dann ein Waisenrentenanspruch, wenn die Schul- oder Berufsausbildung aufgrund der Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines gleichgestellten Dienstes unterbrochen oder verzögert wurde. Die weitere Voraussetzung, dass sich die Waise nach Vollendung des 27. Lebensjahres auch noch in der Ausbildung befindet trifft für meine Tochter zu.

Handelt es sich nun bei dem genanntem Vorpraktikum, dem FSJ und dem Bundesfreiwilligendienst um einen gleichgestellten Dienst zur Anerkennung eines verlängerten Tatbestandes ?

Sollte ein verlängerter Tatbestand möglich sein, würde die Halbwaisenrente bis zum Ende eines Verlängerungstatbestandes; bei meiner Tochter bis zum Ende ihrer Berufsausbildung (31.08.2020) gewährt.

Dann habe ich wieder gelesen:

Für die Freiwilligendienste, die seit Juli 2015 durchweg zum Bezug von Waisenrente berechtigen (jedenfalls vor Vollendung des 27. Lebensjahres) gilt dies nicht. Da bereits in der Dienstzeit ein Waisenrentenanspruch besteht, verlängert sich die Anspruchsdauer nicht über das 27. Lebensjahr hinaus.

Oder bei § 48 SGB VI Waisenrente Abs. 5 Satz 2:

Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c

(einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet)

ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

Was trifft nun für meine Tochter zu ?

Sollten die Vorpraktikums- und FSJ-Zeugnisse evtl. mit Lebenslauf zur Prüfung eines Verlängerungstatbestandes bei der DRV am Besten eingereicht werden ? Die abgeschlossenen Vereinbarungen liegen der DRV vor.

Sollte ein Verlängerungstatbestand anerkannt werden; kann dann anschließend ein Antrag auf Halbwaisenrente mit 27 Jahren

gestellt und eingereicht werden ?

Besten Dank für Ihre Hilfe !

Hans

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Aber ja doch, sogar bis zum 67 Lebensjahr.

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26 milliarden flüchtlingshilfe

Milliarden Euro an Fördergelder jedes Jahr in der Welt verstreut

Merkels Sonderausgaben (G20, usw usf)

für den ganzen Scheiß ist immer Geld da

"Taschengeld" für Abschiebung,

aber komischerweise für Renten kein Cent..

sags mal so, Idioten

Ach, und wo von leben dann die mehr als 20 Millionen Rentner in Deutschland? Sogar für arbeitsunwillige Hartz4-Empfänger ist Geld da. Sonst würde überhaupt kein Ausländer auf die Idee kommen, aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen, Sie Dummschwätzer !!
GroKoam 27.07.2017 | 08:15
Zitat von Anti-GroKo anzeigen
Anti-GroKo schrieb

Hallo zusammen,

meine Tochter (geb. 01/1992 also 25 Jahre) erhält zur Zeit im Rahmen eines FSJ mit anschließender Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin ab 01.09.2017 bis zum 27. Lebensjahr von der DRV eine Halbwaisenrente. Die Ausbildung hat sich durch

1. eine berufsorientierte Tätigkeit vor Beginn der Ausbildung (also durch ein Vorpraktikum) in der Behindertenhilfe einer Stiftung vom 01.09.2013 bis 31.08.2014;

2. durch ein FSJ in einem Kinderheim vom 15.09.2014 bis 30.09.2015 und

3. durch den derzeitigen Bundesfreiwilligendienst bei der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung vom 01.01.2017 bis 31.08.2017 verzögert.

Nach Vollendung des 27. Lebensjahres besteht lt. § 48 Abs. 5 Satz 1 SGB VI dann ein Waisenrentenanspruch, wenn die Schul- oder Berufsausbildung aufgrund der Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines gleichgestellten Dienstes unterbrochen oder verzögert wurde. Die weitere Voraussetzung, dass sich die Waise nach Vollendung des 27. Lebensjahres auch noch in der Ausbildung befindet trifft für meine Tochter zu.

Handelt es sich nun bei dem genanntem Vorpraktikum, dem FSJ und dem Bundesfreiwilligendienst um einen gleichgestellten Dienst zur Anerkennung eines verlängerten Tatbestandes ?

Sollte ein verlängerter Tatbestand möglich sein, würde die Halbwaisenrente bis zum Ende eines Verlängerungstatbestandes; bei meiner Tochter bis zum Ende ihrer Berufsausbildung (31.08.2020) gewährt.

Dann habe ich wieder gelesen:

Für die Freiwilligendienste, die seit Juli 2015 durchweg zum Bezug von Waisenrente berechtigen (jedenfalls vor Vollendung des 27. Lebensjahres) gilt dies nicht. Da bereits in der Dienstzeit ein Waisenrentenanspruch besteht, verlängert sich die Anspruchsdauer nicht über das 27. Lebensjahr hinaus.

Oder bei § 48 SGB VI Waisenrente Abs. 5 Satz 2:

Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c

(einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet)

ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

Was trifft nun für meine Tochter zu ?

Sollten die Vorpraktikums- und FSJ-Zeugnisse evtl. mit Lebenslauf zur Prüfung eines Verlängerungstatbestandes bei der DRV am Besten eingereicht werden ? Die abgeschlossenen Vereinbarungen liegen der DRV vor.

Sollte ein Verlängerungstatbestand anerkannt werden; kann dann anschließend ein Antrag auf Halbwaisenrente mit 27 Jahren

gestellt und eingereicht werden ?

Besten Dank für Ihre Hilfe !

Hans

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Aber ja doch, sogar bis zum 67 Lebensjahr.

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26 milliarden flüchtlingshilfe

Milliarden Euro an Fördergelder jedes Jahr in der Welt verstreut

Merkels Sonderausgaben (G20, usw usf)

für den ganzen Scheiß ist immer Geld da

"Taschengeld" für Abschiebung,

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Aber ja doch, sogar bis zum 67 Lebensjahr.
26 milliarden flüchtlingshilfe Milliarden Euro an Fördergelder jedes Jahr in der Welt verstreut Merkels Sonderausgaben (G20, usw usf) für den ganzen Scheiß ist immer Geld da "Taschengeld" für Abschiebung, aber komischerweise für Renten kein Cent.. sags mal so, Idioten [/quote "sags mal so, Idioten" Du mußt nicht in der Mehrzahl von Dir berichten
Hansam 27.07.2017 | 12:13
Wenn nach Abschaffung des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes nur ein freiwillig geleisteter Grundwehr- bzw. Zivildienst als Verlängerungstatbestand in Frage kommt warum sind dann die Worte: "oder eines gleichgestellten Dienstes" in § 48 Abs. 5 Satz 1 SGB VI eingesetzt ? Welches sind dann dem freiwillig geleisteten Wehr-/Zivildienst gleichgestellte Dienste ? Hans
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