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Experten-Antwort

Vermindert eine Betriebsrente die gesetzl. Altersrente?

von Hubert05.09.2019 | 13:22
267 Ansichten
8 Antworten

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Ich beziehe eine vorgezogene gesetzl. Altersrente (ab 63J) mit entsprechenden Abschlägen. Mein ehemaliger AG hat meine zusätzl. Betriebsrente als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit per Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt. Meine Frage: Zählen diese Einkünfte als Hinzuverdienst und mindern dadurch meine gesetzl. Rente (sofern über 6.300€/Jahr)? Danke und Gruß, Hubert

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.09.2019 | 15:18

Hallo User Hubert,

wie User Sunnre bereits mitgeteilt hat, wird die Betriebsrente nicht auf die Altersrente angerechnet. Ob Ihr Arbeitgeber die Betriebsrente als Einkommen aus nichtselbständiger Beschäftigung versteuern kann, ist nicht Thema in diesem Forum. Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.

7 Antworten

Sunnream 05.09.2019 | 13:26
Nein, Betriebsrenten sind kein Hinzuverdienst auf Altersrenten. Sie beziehen beide parallel, ohne das die eine Leistung direkte Zahlungsasuswirkung während des Bezugs auf die andere hat.
Hubertam 05.09.2019 | 18:07
Danke für die bisherigen Antworten. Ich würde dies auch gerne glauben, wenn Sie mir bitte die gesetzl. Grundlagen dafür nennen könnten! Der Hintergrund meiner Frage ist, dass der Hinzuverdienst in §34 Abs.3b SGB VI geregelt ist. Dort heisst es: "Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen." Weiterhin ist "Arbeitsentgelt" im §14 Abs.1 Satz 1 SGB IV definiert: "Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden." Und eine Rente aus einer Direktzusage eines Arbeitsgebers würde ich schon als "im Zusammenhang mit einer Beschäftigung" sehen. Aus meiner Sicht also zusammengefasst eine klare Aussage, dass eine Betriebsrente als Direktzusage als Arbeitsentgelt zu sehen ist, damit als Hinzuverdienst zählt und somit eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente entsprechend mindert. Es würde mich allerdings sehr freuen, wenn Sie mir die gesetzlichen Grundlagen Ihrer Sichtweise erläutern könnten. Vielen Dank und Gruß, Hubert
Ungläubiger Patronam 05.09.2019 | 20:41
Dann soll man Leute wie Sie in Ihrem Glauben lassen. Sie können gern glauben, dass Ihre Direktversicherung auf Ihre Rente angerechnet wird, auch wenn es sich nicht um anrechenbares Arbeitsentgelt handelt. Wenn Sie dann bei Rentenbeginn eines Besseren belehrt wurden, können Sie mir gern das eingesparte Geld überweisen. Wenn Sie mit Ihrem Argwohn dann glücklich sind! Allerdings werden Sie niemanden finden, bei dem eine Betriebsrente auf eine gesetzliche Altersrente angerechnet wird. Sie wären dann der erste. Darauf können Sie dann stolz sein.
zeldaam 05.09.2019 | 21:20
Hallo Hubert, schauen Sie mal bitte hier: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… (GRA zu § 34 SGB VI Abschnitt 3.5: "3.5 Betriebsrenten oder sonstige Versorgungsleistungen Betriebsrenten oder andere Versorgungsleistungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen und daher nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. ....... " MfG zelda
suchenwiam 05.09.2019 | 21:10
Zu meiner Verwirrung bei diesem Thema trägt bei, dass nach meinem Ende Altersteilzeit 8.2019 die Pensionskasse meines bisherigen Arbeitgebers sich als "Hauptarbeitgeber mit Steuerklasse 1" bei der ElStAM-Datenbank angemeldet hat. Obwohl ich aus steuerlichen Gründen die Betriebsrente erst ab 2021 in Anspruch nehmen will, Rätselhaft...
W°lfgangam 05.09.2019 | 21:31
Zitat von suchenwi anzeigen
Hallo suchenwie, bei weiteren Altersversorgungen neben der gesetzlichen Rente (Betriebsrente, Pensionskassen, Direktversicherung ...) UND einer schon vom Versorgungszahler vorgenommen Besteuerung (machen nicht alle) wird ein Steuermerkmal 1 oder 6/bei weiteren zusätzlichen Altersversorgungen, gewählt/bei 2 zusätzlichen Versorgungsleistungen bleibt Ihnen die Wahl, welche 1 oder 6 haben soll. Tut ja auch nicht weh, wenn schon von diesen eher 'kleinen' steuerpflichtigen Versorgungen schon ein unmittelbarer Steuerabzug - je mehr, desto besser - erfolgt ...in Anbetracht der Steuerpflicht aus der Rente (da wird gar nichts fürs Finanzamt vorab abgezogen) reduziert sich so die Nachzahlung ans Finanzamt etwas :-) > die Pensionskasse meines bisherigen Arbeitgebers sich als "Hauptarbeitgeber mit Steuerklasse 1" Ist halt nur eine 'Vormerkung', mehr nicht ...genauere Infos erhalten Sie von Personen/Institutionen, die zur Beratung im Steuerrecht zugelassen sind. Gruß w.
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