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Experten-Antwort

Verrechnung ALG mit Rente

von tim11.11.2015 | 15:15
1234 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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folg.Sachverhalt: ich bekomme seit 1.7.2015 ALG I und habe gleichzeitig Erwerbsminderungsrente beantragt (Geb. 12/59). Diese wurde rückwirkend zum 1.6.2015 bewilligt. Bis 30.6. bekam ich noch Gehalt. Frage: kann es sein, dass ich eine Nachzahlung leisten muss, da ja die Rente niedriger ist als ALG I , wenn alles verrechnet wird ?? Oder wie wird das gehandhabt ? Vielen Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 11.11.2015 | 16:00

Hallo Tim,

Schorsch hat Ihnen bereits die richtige Antwort gegeben. Der Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit ist auf die Höhe der zeitgleich zu leistenden Rente begrenzt. Es findet eine monatliche Gegenüberstellung statt. Darüber hinaus müssen Sie nichts zurückerstatten.

4 Antworten

Schorscham 11.11.2015 | 15:21
Keine Sorge! Die Erstattungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit sind auf die Höhe Ihrer Rente begrenzt.
Feeam 11.11.2015 | 15:21
Hallo tim, auch wenn das ALG höher ist als die Rente, müssen Sie keine Nachzahlung leisten. Die Agentur für Arbeit kann nur einen Erstattungsanspruch bis zur Höhe des zeitgleich gezahlten ALG geltend machen.
timam 11.11.2015 | 16:41
Und ist es mit dem Gehalt f. 6/15 ebenso ??
=//=am 11.11.2015 | 17:33
Nein. Das Bruttoarbeitsentgelt ist für den Monat Juni 2015 als Einkommen zu berücksichtigen und es findet eine Einkommensanrechnung nach § 96 a SGB VI statt. Je nachdem, welche der Hinzuverdienstgrenzen überschritten wird, erfolgt eine Kürzung der Rente . Wenn die höchste Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, gibt es eine Nullrente. Bei Einkommen im Monat des Rentenbeginns (06/2015) wird keine doppelte Hinzuverdienstgrenze geprüft. Das ist eine Ausnahmeregelung. Sonst kann jedes Jahr 2 x die Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten überschritten werden.
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