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Experten-Antwort

Verrechnung ALG1 mit voller Erwerbsminderungsrente

von Kerstin19.02.2021 | 16:31
265 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe für die Zeit vom 21.10.2020 bis 12.02.2021 ALG1 laut Nahtlosigkeitsregelung bezogen. Nun wurde mir für diese Zeit volle Erwerbsminderungsrente bewilligt. Nun habe ich Mal eine Frage: eigentlich wird doch nur die Leistung verrechnet die ich auch bekommen habe für die Zeit also der Leistungsbetrag.. ? Laut Entgeltabrechnung berechnet die Agentur aber das Bemessungsentgelt was in der Summe der Zeit die eigentlich erhaltenen Leistungen ca 2300€ übersteigt. Ist dies denn rechtens das diese so mit der Rentenversicherung abrechnen?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kerstin,

bei der rückwirkenden Bewilligung einer vollen Rente wegen Erwerbsminderung hat die Agentur für Arbeit einen Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Arbeitslosengelds, allerdings nicht in Höhe des Bemessungsentgelts, sondern in Höhe des tatsächlich ausbezahlten Betrags. Sind Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, werden die von der Agentur für Arbeit geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zusätzlich erstattet und zwar in Höhe der Beiträge, die aus der Rente zu zahlen sind. Auf Ihrer Abrechnung sehen Sie dann das gezahlte Arbeitslosengeld, ggf. begrenzt auf die zeitgleich zustehende Nachzahlung der Rente und zusätzlich die von der Rente einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sollte in Ihren Fall die Agentur für Arbeit tatsächlich das Bemessungsentgelt gefordert haben, sollten Sie diesen Sachverhalt mit der Agentur für Arbeit klären.

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo W. Renn,

der Erstattungsanspruch der Agentur der Arbeit besteht gegenüber dem Rentenversicherungsträger, genau wie bei der Krankenkasse. Aus der Rentennachzahlung wird erst der Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit (oder Krankenkasse) befriedigt, der Rentenberechtigte bekommt dann einen evtl. Restbetrag ausbezahlt. In beiden Fällen muss der Rentner selbst keine Zahlung leisten.

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

Lolam 20.02.2021 | 09:13
Sie haben auch das Bemessungsentgelt bekommen davon wurden nur Beiträge für KV etc abgezogen. Warum sollte nur der Nettozahlungsbetrag verrechnet werden? Wenn Sie etwas hinzuverdienen wird doch auch der Bruttobetrag verrechnet und nicht was Sie an Nettogehalt bekommen was ja auch logisch ist.
W.Rennam 22.02.2021 | 18:15
Hallo ich habe eine Rückfrage hierzu. Sie schreiben "bei der rückwirkenden Bewilligung einer vollen Rente wegen Erwerbsminderung hat die Agentur für Arbeit einen Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Arbeitslosengelds, allerdings nicht in Höhe des Bemessungsentgelts, sondern in Höhe des tatsächlich ausbezahlten Betrags." Auch der Krankenkasse steht doch beim rückwirkender Bewilligung einer vollen Rente wegen Erwerbsminderung eine Erstattung zu, dieses wird meines Wissens nach aber mit der DRV verrechnet, so dass die kranke Person selbst keine Zahlung zu leisten hat. Ist dies beim Bezug von ALG 1 anders? Wird das auch verrechnet oder ist der ALG1-Bezug aufgrund Nahtlosigkeit unter Vorbehalt zu sehen, der zurückgefordert werden kann?
Deutsche Rentenversicherung
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