Hallo Alberto,
bei einem Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung findet gemäß § 93 SGB VI eine sogenannte Ruhensberechnung durchgeführt. D.h., dass beide Renten zusammen einen Grenzbetrag nicht übersteigen dürfen. Sollte dieser Grenzbetrag überschritten werden, so wird die gesetzliche Rente um den übersteigenden Teil gekürzt. In der Regel wird daher der Nachzahlungsbetrag der gesetzlichen Unfallversicherung vorerst nicht ausgezahlt und ein Erstattungsanspruch der gesetzlichen Rentenversicherung abgewartet.
Wenden Sie sich bezüglich des ersten Bescheides bitte zur Klärung an die Deutsche Rentenversicherung Bund als zuständigen Träger.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam