Hallo Constanze,
hinsichtlich der Klärung des Sachverhalts wenden sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeitung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Haben sie eventuell 2015 eine Leistung zur Rehabilitation bzw. auf Leistungen zur Teilhabe gestellt? Dieser Antrag kann grundsätzlich als Rentenantrag gelten.
Grundsätzlich steht Versicherten das Recht zu, dieser Rentenantragsfiktion zu widersprechen. Diese Möglichkeit steht den Versicherten bis zur bestandskräftigen Bewilligung der Rente zu. Versicherte können damit bis zu diesem Zeitpunkt ihren als Rentenantrag geltenden Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zurücknehmen oder auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beschränken, obwohl volle Erwerbsminderung vorliegt.
Das Gestaltungsrecht ist jedoch eingeschränkt, wenn Versicherte aufgefordert worden sind, den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen. Entsprechendes gilt, wenn Versicherte im Nachhinein bezüglich eines bereits gestellten Antrags auf Leistungen zur Teilhabe oder eines bereits gestellten Rentenantrages in ihren Gestaltungsrechten eingeschränkt wurden. In derartigen Fällen können Versicherte das Gestaltungsrecht nur mit Zustimmung des jeweiligen Leistungsträgers ausüben.
Besprechen sie daher den Sachverhalt, welche Umstände zur Rentenbewilligung geführt haben, mit der zuständigen Sachbearbeitung.