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Verschiebung ALG-Bezug / Anrechnungszeit ?

von Lothar02.05.2010 | 17:07
1518 Ansichten
2 Antworten
Bin 54 und 3 Monate alt und werde diesen Monat einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Frage: wenn ich per Dispositionsrecht den ALG I -Bezug erst mit 55 beginnen lasse, habe ich dann eine Chance, dass die Zwischenzeit (9 Monate) bis zum Start des ALG I - Bezugs in der Rentenversicherung als Anrechnungszeit oder Überbrückungszeit gewertet wird. Wenn ja, was genau muss ich dazu unternehmen ?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 04.05.2010 | 13:56

Dem Beitrag von "-_-" kann zugestimmt werden. Einzelheiten zu den Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit erhalten Sie unter www.arbeitsagentur.de , Veröffentlichungen , Merkblätter , Vorruhestand und Altersrente oder unter folgendem Link: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/Merkblatt-Vorruhestand-Altersrente.pdf

Bedenken Sie hierbei insbesondere, wenn Sie sich in den 9 Monaten bis zum ALG I Bezug nicht bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, dass dieser Zeitraum nicht als Anrechnungszeit gewertet werden wird. Er kann nur dann als Überbrückungszeit anerkannt werden, wenn Sie sich fortlaufend und ernsthaft bemühen, Ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen).

Hierzu müssen in der Regel je Kalenderwoche zwei schriftliche Bewerbungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindesten 15 Stunden erfolgen.

Dabei müssen sich die Bewerbungen auf Beschäftigungen beziehen, die Sie nach Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten auch tatsächlich ausüben können.

Die Eigenbemühungen sind durch entsprechende Unterlagen, vor allem durch Bewerbungsschreiben und die entsprechenden Antwortschreiben, lückenlos nachzuweisen.

1 Antworten

-_-am 02.05.2010 | 19:19
Lesen Sie: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de… "Wenn Sie arbeitslos sind und weder die Voraussetzungen erfüllen, um Leistungen von der Agentur für Arbeit zu beziehen, noch Ihre Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit für die Rente anerkannt wird, zählt dieser unbelegte Zeitraum als "Lücke" für die Rentenberechnung nicht mit."
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