Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten gilt die im § 89 Absatz 1 SGB VI (Sozialgesetzbuch) genannte Rangfolge. Diese Rangfolge ist gesetzlich verbindlich vorgeschrieben und der Rentenversicherungsträger muss sich daran halten.
Der Rentenversicherungsträger wird daher bei der Antragstellung von Amts wegen prüfen, welche Rentenart die Günstigste ist. Ergibt sich keine "höchste Rente" gilt die Rentenart der vorgegebenen Rangfolge.