Die Befristung erfolgt grundsätzlich auf drei Jahre, es sei denn, die Erwerbsminderung kann voraussichtlich schon vorher behoben sein oder es besteht die konkrete Aussicht, dass der Leistungsberechtigte einen Arbeitsplatz erhält.
Zum Ende der Befristung wird der Anspruch neu geprüft.
Um Ihre zweite Frage beantworten zu können, bitte ich Sie, genauer zu beschreiben, welches Problem Sie klären wollen.