Den Äußerungen von DN ist zuzustimmen. Ergänzend sei noch angemerkt, dass ein Anspruch auf Witwenrente in jedem Fall bestehen wird, sofern die Ehe noch rechtskräftig im Zeitpunkt des Todes des Versicherten besteht, unabhängig von dessen letztem Aufenthaltsort.
Unabhängig von der Abmeldung beim Meldeamt sollten Sie sich mit Ihrem Anliegen unverzüglich direkt mit dem für die Rentenzahlung zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.
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