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Experten-Antwort

Versicherungsfreiheit

von Peter Latsch01.03.2013 | 10:55
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Ich bin gem § 6 SGB von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung befreit und habe meine Versicherungsbeiträge in das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW einbezahlt. Gemäß Satzung des Versorgungswerkes ist es möglich bis zu 5 Jahren vor Erreichen des gesetzlich festgelegten Renteneintrittsalters , in meinem Fall 65 Jahre und ein paar Monate, die Rente zu beanspruchen. Gleichzeitig dürfen dann keine Versicherungsbeiträge mehr ins Versorgungswerk einbezahlt werden. Entgegen der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, ist es den Beziehern einer vorzeitigen Rente des Versorgungswerkes der Architektenkammer erlaubt, zur den Rentenbezügen uneingeschränkt hinzuzuverdienen. Ich habe die Rente des Versorgungswerkes beantragt und Anspruch auf Rentenzahlungen ab dem 01. Februar 2013. Meiner bisherigen Beschäftigung gehe ich weiterhin nach. Meinem Arbeitgeber habe ich mitgeteilt, dass von da ab keine Beiträge mehr in das Versorgungswerk einbezahlt werden dürfen. Gemäß § 5 Abs. 4 SGB (6) bin ich als versicherungsfrei einzustufen. „(4) Versicherungsfrei sind Personen, die 1. eine Vollrente wegen Alters beziehen, 2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder 3. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.“ Ich gehe davon aus, dass für meine weitere Beschäftigungszeit Versicherungsfreiheit besteht. Können Sie mir das bestätigen? Gleichzeitig gehe ich davon aus, dass mir die nicht mehr zu leistenden Versicherungsbeiträge zusätzlich zu meinem Gehalt auszubezahlen sind. Mit freundlichen Grüßen Peter

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sie sind als Bezieher der Versorgung versicherungsfrei. Ihr Arbeitgeber hat allerdings gem. § 172 Abs. 1 SGB VI einen Arbeitgeberanteil zu zahlen.

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