Hallo Michaela,
erfolgt eine Korrektur des Versicherungskontos während eines laufenden Rentenbezugs, wird die Aufhebung des Rentenbescheides geprüft.
Handelt es sich um einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Bescheid ist § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch anzuwenden.
Laufende Geldleistungen (zum Beispiel Renten), die einem bestimmten Bezugszeitraum zuzuordnen sind, dürfen nach § 44 Abs. 4 SGB X längstens für vier Kalenderjahre rückwirkend erbracht werden. Hierbei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die selbst dann gilt, wenn den Rentenversicherungsträger ein Verschulden trifft.
Der Zahlungsausschluss gemäß § 44 Abs. 4 SGB X gilt entsprechend für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Ein über den Zeitraum von vier Jahren hinausgehender Anspruch kann gegebenenfalls im Rahmen einer Amtshaftung nach § 839 BGB bestehen. Der Amtshaftungsanspruch ist nur im Einzelfall bei Geltendmachung durch den Betroffenen zu prüfen.
Hallo Michaela,
grundsätzlich (! ...heißt, es gibts Ausnahmen) letztendlich vom Tag vor Ihrem Ableben 4 volle Jahre zurück + anteilig das Jahr der Neuberechnung kurz vor Ultimo.
Gruß
w.
Ich meine, dass @W°lfgang hier irrt (?) Das Versicherungskonto kann auch weitaus länger als vier Jahre rückwirkend korrigiert werden, nur eine sich daraus ergebende geänderte Höhe der Rentenzahlung unterliegt der Verjährungsfrist von vier Jahren. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres ab Rentenbescheid und beträgt dann volle vier Jahre. Wenn also ein Rentenbescheid aus Mai oder August oder auch November 2017 zu beanstanden ist, muss diese Beanstandung spätestens am 31.12.2021 bis 00:00 h bei der DRV eingegangen sein. Hier reicht der fristgerechte Zugang bei einer 'vor Ort zur Antragsannahme berechtigten Stelle' (man muss also nicht extra nach Gera fahren, um den Antrag dort für die DRV Bund einzuwerfen). In diesem Fall handelt es sich um eine Überprüfung nach §44 SGB X, da die eigentliche Widerspruchsfrist zum Rentenbescheid (Ein Monat nach Erhalt) bereits abgelaufen ist. Und dies auch, wenn die zu berücksichtigende Korrektur z.B. das Jahr 2005 betrifft. Würde dieser 'Fehler' erst in zwei Jahren festgestellt und beanstandet, müsste ebenfalls neu gerechnet werden, aber es würden dann diese zwei Jahre Nachzahlung/Rückforderung nicht bezahlt/nachgefordert. Und um auf das 'Beispiel' von @W°lfgang zurückzukommen ('bis Ableben...'): Auch im Falle eines -vorzeitigen- Ablebens mit Hinterbliebenen wird dann eine Rente berechnet. Stellt sich hier heraus, dass Zeiten im Versicherungsverlauf fehlerhaft/lückenhaft sind, kann auch der Hinterbliebene*) unter Umständen die Korrektur veranlassen. Und dies auch, wenn z.B. 'einfach' nur die Kinder noch nicht zugeordnet waren (was auch eine Änderung im Versicherungskonto ist). Der Anspruch daraus ist dann nicht verjährt, auch wenn die Kinder bereits 1986 und 1995 geboren waren und dies also weitaus mehr als vier Jahre zurück liegt. *) Hier wäre dann ggfs. die 'Sonderrechtsnachfolge' zu berücksichtigen. --- Sollte die Korrektur im Versicherungsverlauf allerdings aufgrund einer Beitragskorrektur - z.B. nach Feststellung einer Versicherungspflicht anstatt bisher Versicherungsfreiheit -erfolgen, gilt auch hier die Verjährungsfrist von vier Jahren ab Jahresende nach Fälligkeit. D.h. die Beiträge können rückwirkend nicht länger als für diesen Zeitraum nachgefordert werden, was dann aber ebenfalls Auswirkungen auf die spätere Rente hat (durch dadurch ggfs. dann trotzdem noch fehlende Beitragsjahre). Dann wiederum würde allerdings auch @W°lfgangs Äußerung gelten und er hat sich doch nicht 'geirrt', sondern nur (zumindest mich) etwas verwirrt :-)bis zu welchem maximalen Zeitraum kann das Versicherungskonto, rückwirkend von der DRV korrigiert werden?Hallo Michaela, grundsätzlich (! ...heißt, es gibts Ausnahmen) letztendlich vom Tag vor Ihrem Ableben 4 volle Jahre zurück + anteilig das Jahr der Neuberechnung kurz vor Ultimo. Gruß w.
bis zu welchem maximalen Zeitraum kann das Versicherungskonto, rückwirkend von der DRV korrigiert werden?
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Hallo Michaela,
grundsätzlich (! ...heißt, es gibts Ausnahmen) letztendlich vom Tag vor Ihrem Ableben 4 volle Jahre zurück + anteilig das Jahr der Neuberechnung kurz vor Ultimo.
Gruß
w.[/quote]
Ich meine, dass @W°lfgang hier irrt (?)
Das Versicherungskonto kann auch weitaus länger als vier Jahre rückwirkend korrigiert werden, nur eine sich daraus ergebende geänderte Höhe der Rentenzahlung unterliegt der Verjährungsfrist von vier Jahren.
Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres ab Rentenbescheid und beträgt dann volle vier Jahre.
Wenn also ein Rentenbescheid aus Mai oder August oder auch November 2017 zu beanstanden ist, muss diese Beanstandung spätestens am 31.12.2021 bis 00:00 h bei der DRV eingegangen sein.
Hier reicht der fristgerechte Zugang bei einer 'vor Ort zur Antragsannahme berechtigten Stelle' (man muss also nicht extra nach Gera fahren, um den Antrag dort für die DRV Bund einzuwerfen).
In diesem Fall handelt es sich um eine Überprüfung nach §44 SGB X, da die eigentliche Widerspruchsfrist zum Rentenbescheid (Ein Monat nach Erhalt) bereits abgelaufen ist.
Und dies auch, wenn die zu berücksichtigende Korrektur z.B. das Jahr 2005 betrifft.
Würde dieser 'Fehler' erst in zwei Jahren festgestellt und beanstandet, müsste ebenfalls neu gerechnet werden, aber es würden dann diese zwei Jahre Nachzahlung/Rückforderung nicht bezahlt/nachgefordert.
Und um auf das 'Beispiel' von @W°lfgang zurückzukommen ('bis Ableben...'): Auch im Falle eines -vorzeitigen- Ablebens mit Hinterbliebenen wird dann eine Rente berechnet. Stellt sich hier heraus, dass Zeiten im Versicherungsverlauf fehlerhaft/lückenhaft sind, kann auch der Hinterbliebene*) unter Umständen die Korrektur veranlassen. Und dies auch, wenn z.B. 'einfach' nur die Kinder noch nicht zugeordnet waren (was auch eine Änderung im Versicherungskonto ist). Der Anspruch daraus ist dann nicht verjährt, auch wenn die Kinder bereits 1986 und 1995 geboren waren und dies also weitaus mehr als vier Jahre zurück liegt.
*) Hier wäre dann ggfs. die 'Sonderrechtsnachfolge' zu berücksichtigen.
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Sollte die Korrektur im Versicherungsverlauf allerdings aufgrund einer Beitragskorrektur - z.B. nach Feststellung einer Versicherungspflicht anstatt bisher Versicherungsfreiheit -erfolgen, gilt auch hier die Verjährungsfrist von vier Jahren ab Jahresende nach Fälligkeit. D.h. die Beiträge können rückwirkend nicht länger als für diesen Zeitraum nachgefordert werden, was dann aber ebenfalls Auswirkungen auf die spätere Rente hat (durch dadurch ggfs. dann trotzdem noch fehlende Beitragsjahre). Dann wiederum würde allerdings auch @W°lfgangs Äußerung gelten und er hat sich doch nicht 'geirrt', sondern nur (zumindest mich) etwas verwirrt :-)
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