1. Für die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit in der Rentenversicherung ist es zwingend erforderlich, dass eine Zeit der "Arbeitslosigkeit" von der Agentur für Arbeit bescheinigt wird. Eine Zeit der
"Arbeitssuche" reicht hierfür nicht aus.
2. Sind die Voraussetzungen für die Anrechungszeit wegen Arbeitslosigkeit nicht erfüllt, können sich u.a. ff. Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
ergeben:
- Versicherungsschutz wegen Erwerbsminderung geht verloren
- diese Zeiten der "Arbeitssuche" können
n i c h t für die 35 Versicherungsjahre berücksichtigt werden
- gfls. werden die Voraussetzungen der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht erfüllt.
3. Während der Zeit des Praktikums besteht gfls. Versicherungspflicht oder es besteht Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von ALG II. Bitte überprüfen lassen. Weil die nachfolgende Zeit der Arbeitslosigkeit ist nur dann eine Anrechnungszeit, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wird.