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Experten-Antwort

Versicherungslücke beim Rentenversicherungsträger

von Mario04.07.2010 | 20:57
3206 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Zu meiner Situation: Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld I ist Mitte Mai ausgelaufen. Mein Antrag auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) wurde abgelehnt, weil mein verwertbares Vermögen die Vermögensfreibeträge übersteigt. Ich wurde dann von meiner Arbeitsvermittlerin vor die Wahl gestellt ob ich mich "arbeitssuchend" oder "arbeitslos" melden möchte. Sie empfahl mir den Status "Arbeitslos ohne Leistungsbezug", damit die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Leistungen nach dem SGB II rentenrechtlich als Anrechnungszeiten berücksichtigt und an meinen Rentenversicherungsträger gemeldet werden können. Somit entschied ich mich "arbeitslos ohne Leistungsbezug" zu melden. Seit dem 28.6. mache ich ein unentgeltliches Praktikum mit der Chance auf Festeinstellung. Für diese Zeit bin ich nun als "arbeitssuchend" gemeldet, da ich in dieser Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Zusätzlich bin ich für die Zeit des Praktikums von den Eigenbemühungen (10 Bewerbungen pro Monat) befreit. Meine Vermittlerin erklärte mir das ich bei Vorlage eines Praktikumnachweises für die Zeit des Praktikums nachversichert werde. Somit wird die "Versicherungslücke" wieder geschlossen. Meine eigentliche Frage: Wenn ich mich jetzt nach dem Praktikum (für den Fall einer Absage) nicht wieder "arbeitslos" melde sondern "arbeitssuchend" oder mich gar ganz vom Arbeitsamt abmelde, welche Auswirkungen hat das auf meine Rentenberechnung? oder anders ausgedrückt: Welche Auswirkungen hat es generell wenn der Rentenversicherungsträger keine Zeiten mehr vom Arbeitsamt gemeldet bekommt? Danke schon mal für eure Beiträge.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Für die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit in der Rentenversicherung ist es zwingend erforderlich, dass eine Zeit der "Arbeitslosigkeit" von der Agentur für Arbeit bescheinigt wird. Eine Zeit der

"Arbeitssuche" reicht hierfür nicht aus.

2. Sind die Voraussetzungen für die Anrechungszeit wegen Arbeitslosigkeit nicht erfüllt, können sich u.a. ff. Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

ergeben:

- Versicherungsschutz wegen Erwerbsminderung geht verloren

- diese Zeiten der "Arbeitssuche" können

n i c h t für die 35 Versicherungsjahre berücksichtigt werden

- gfls. werden die Voraussetzungen der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht erfüllt.

3. Während der Zeit des Praktikums besteht gfls. Versicherungspflicht oder es besteht Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von ALG II. Bitte überprüfen lassen. Weil die nachfolgende Zeit der Arbeitslosigkeit ist nur dann eine Anrechnungszeit, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wird.

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1 Antworten

Karlchenam 04.07.2010 | 22:38
Wie soll diese "Nachversicherung" denn aussehen? Soweit mir bekannt ist, werden nur versicherungsfreie Verhältnisse nachversichert wie z.B. Beamte oder Soldaten auf Zeit die ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Dienst ausscheiden. Sicherlich meint Ihre Arbeitsvermittlerin, dass Ihnen für diese Zeit ein ALG II - Bezug bescheinigt wird und dieser in Ihr Vers.konto gemeldet wird. So etwas in der Art könnte ich mir vorstellen... Ferner sollten Sie sich auf jeden Fall wieder arbeitslos melden, dann werden wieder wie Sie schon geschrieben haben die Anrechnungszeiten für Sie in Ihr Rentenversicherungskonto zugespeichert werden.
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