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Versicherungspflicht bzw. -freiheit bei Fernstudium

von Sandra Konstroffer18.12.2007 | 14:03
1953 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, Personen, die die Möglichkeit haben, ihr Studium als Teilzeitstudium zu absolvieren, weil sie wegen einer gleichzeitig ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder einer gleichartigen zeitlichen Belastung nicht mehr als die Hälfte des nach der Studienordnung für das Vollzeitstudium vorgesehen Studienumfangs aufwenden können, sind die Grundsätze über die Versicherungsfreiheit von ordentlichen Studierenden nicht anzuwenden. Gleiches gilt für Studierende an Fernuniversitäten. Ist dem noch so und ist bei der Fernuniversität Hagen eine Ausnahme zu machen (einer unserer MItarbeiter kam mit folgender info: die Fernuni Hagen ist bei den Krankenkassen als Universität voll anerkannt, also auch die dort eingeschriebnen Studenten - ich bin also als versicherungsfrei einzustufen)? Vielen Dank und viele Grüße Sandra Konstroffer

2 Antworten

???am 18.12.2007 | 15:19
Wenn jemand neben einer normalen Berufstätigkeit ein Studium absolviert, dann hat das Studium keinen Einfluss aus der sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Sozialversicherungspflicht. Die Versicherungsfreiheit ist nur für "normale" Studenten gedacht, die neben dem Studium arbeiten (z.B. als Bedienung), um dieses zu finanzieren.
Michael1971am 18.12.2007 | 16:33
Die generelle Versicherungsfreiheit ordentlicher Studierender wurde bereits zum 01.10.1996 abgeschafft und gilt nur noch Übergangsweise für diejenigen weiter, die vor dem 01.10.1996 als ordentliche Studierende versicherungsfrei waren. Die Versicherungsfreiheit nach dem 01.10.1996 bezieht sich dabei nur auf dieselbe Tätigkeit, die bereits zuvor Versicherungsfrei war (§ 230 Abs. 4 SGB VI). Aktuell ist wegen der Eigenschaft als ordentlicher Studierender nur ein Zwischenpraktikum versicherungsfrei. Hierfür zählt die Fernuni Hagen als ordentliches Studium.
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