Hallo Thomas,
prinzipiell sind die Regelungen zur Geringfügigkeit einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 und 2 SGB IV entsprechend anzuwenden, wenn anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird (§ 8 Abs. 3 SGB IV). Es wäre daher durchaus möglich, dass auch eine freiberufliche Tätigkeit als Dozent unter den Bedingungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV wegen Kurzfristigkeit geringfügig sein kann.
Voraussetzung hierfür wäre, dass die entsprechende Tätigkeit vertraglich oder aufgrund Ihrer Eigenart von vorn herein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage (aufgrund „Corona“ für die Zeit vom 01.03.2020 bi 31.03.2020 fünf Monate oder 115 Arbeitstage) begrenzt ist und - bei monatlicher Einkünften von mehr als 450 Euro - nicht berufsmäßig ausgeübt wird (nähere Informationen hierzu können Sie den Geringfügigkeits-Richtlinien unter
https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/01_ag_rundschreiben_versicherung/Geringfuegigkeitsrichtlinien_21112018_vorlaeufige_endfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=4
entnehmen).
Ob die von Ihnen angestrebte konkrete Tätigkeit diese Voraussetzung erfüllt, sollten Sie jedoch individuell bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger klären lassen.