Hallo Kalle,
als selbständig tätiger Handwerker sind Sie nach § 2 Nr. 8 SGB VI versicherungspflichtig. Wenn Sie tatsächlich bereits seit Jahren als selbständig tätiger Handwerker arbeiten, ist es etwas seltsam, dass sich Ihr Rentenversicherungsträger erst jetzt bei Ihren meldet. Wie Sie den anderen Antworten bereits entnehmen konnten, können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien. Allerdings könnte die Befreiung erst vom Tag des Antrages wirken. Das bedeutet, Sie müssten ggf. Beiträge nachzahlen. Erkundigen Sie sich also schnellstmöglich bei Ihrem Rentenversicherungsträger.