Hallo Hugo,
eine Pflegeperson ist in der gesetzlichen Rentenversicherung dann versicherungspflichtig, wenn sie neben den sonstigen Voraussetzungen mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegt.
Für diesen Mindestumfang der Pflegetätigkeit ist eine zusätzlich durch einen Pflegedienst erbrachte Pflege vom Umfang des vom MDK festgestellten Pflegebedarfs abzuziehen.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass bei der Feststellung des Pflegebedarfs allein der Aufwand für die Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung angesetzt wird. Der Zeitaufwand, der für ergänzende Pflege und Betreuung benötigt wird, ist nicht zu berücksichtigen.