Hallo, Maximus,
die von Ihnen zitierte Verordnung (EWG) 1408/71 wirkt wie ein großes Sozialversicherungsabkommen zwischen allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz.
Kerngedanke ist, dass man auch beim Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat seine Rentenansprüche nicht verliert. Dies soll Hindernisse für die Arbeitnehmerfreizügigkeit abbauen. Unter anderem wurde daher festgelegt, dass die Rentenansprüche – hier die Schweiz – auch in Deutschland beantragt werden können. Unabhängig davon, wann eine Altersrente startet, kann die aus der Schweiz zustehende Altersrente beantragt werden, auch wenn in Deutschland noch kein Anspruch auf eine Altersrente bestehen würde. Bei Invalidität (in Deutschland Erwerbsminderung) wird genauso verfahren. Es muss nichts doppelt eingereicht werden. Die antragaufnehmende Stelle leitet den Antrag an die zuständige „Verbindungsstelle Schweiz“ der DRV Baden-Württemberg (als Regionalträger) oder der DRV Bund oder DRV K-B-S als Bundesträger weiter. Dies hängt davon ab, welche ob zuletzt vor Beschäftigungsaufnahme in der Schweiz der Regionalträger oder Bundesträger für Sie zuständig war. Bei der Antragstellung würde also geprüft, ob in beiden Staaten ein Rentenanspruch besteht. Die Verbindungsstelle setzt sich dann mit dem Rentenversicherungsträger in der Schweiz in zur Klärung des Rentenanspruchs in Verbindung.
Zusammengefasst: Ein Antrag – in Deutschland gestellt - ist also ausreichend um beide Renten zu beantragen. Sie erhalten dann einen Bescheid von der DRV und einen von der Schweizerischen Ausgleichskasse. In diesen wird die jeweilige Rente berechnet.
Hinweis: Eine Prüfung, wie hoch ein etwaiger Rentenanspruch aus der Schweiz sein wird, können Sie in Form einer Rentenvorausberechnung direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse Genf beantragen. Auch über www.zas.admin.ch können Sie die erforderlichen Antragsformulare für diese Vorausberechnung im Download erhalten. Ferner können Sie über www.acor-avs.ch online eine Rentenschätzung selbst veranlassen. Ferner verweisen wir auf die Broschüre „Meine Zeit in der Schweiz – Arbeiten und Rente europaweit“.
Zu Ihrer Frage, was mit den gezahlten Geldern passiert, wenn Sie in Deutschland keine Rente beantragen würden, teilen wir Ihnen mit, dass das Rentensystem umlagefinanziert ist. Sie stellen als Beitragszahler also sicher, dass Bestandsrentner Ihre Rente erhalten. Werden Sie selbst Rentner, erfolgt dies u.a. durch andere Arbeitnehmer, welche Beiträge zahlen. Zur Frage, ob Ihre Frau ein Vollmacht benötigt, wenn sie in Ihrem Namen handelt, lautet die Antwort: „Ja!“
Zur Klärung des Sachverhalts und Klärung der schweizerischen und deutschen Zeiten sollte frühzeitig vor Rentenbeginn eine sog. Klärung des Rentenversicherungskontos erfolgen. Wir empfehlen eine Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe.
Den Ausführungen von KSC und W*lfgang zum Sachverhalt schließen wir uns an.