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Experten-Antwort

Versicherungspflicht und Rückerstattung bei selbstständiger Dozententätigkeit

von Freiberufler28.09.2010 | 22:10
3469 Ansichten
7 Antworten

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Ich habe nun viele Beiträge zur Dozententätigkeit gelesen, habe jedoch bisher keine Antworten auf meine Fragen gefunden. Meine Frau arbeitet seit ca. 1 Jahr in Deutschland als selbstständige Dozentin im Fach Englisch. Sie verdient nicht REGELMÄßig mehr als 400€, hatte aber in diesem Jahr durch zwei Großaufträge 4 Monate mit ca 1400 Euro Einkommen. 1.) Versicherungspflicht An ihrer ersten Schule mussten die anderen Dozenten KEINE Abgaben an die DRV zahlen, da sie mindestens 1/6 von einem zweiten Arbeitgeber verdienen. Im Gespräch mit zwei unterschiedlichen Beratungsstellen wurde dieses jedoch einmal als "nicht korrekt" herausgestellt, einmal wurde gesagt es stimmt. Was gilt also nun? Keine Versicherungspflicht bei mindestens 1/6 des Einkommens von einem zweiten Auftraggeber oder IMMER Versicherungspflicht für selbstständige Dozenten? 2.) Beitragserstattung Auch hier sind die Informationen der unterschiedlichen Beratungsstellen unterschiedlich. Die erste Dame teilte mir mit, dass alle gezahlten Beiträge bei einem Aufenthalt in Deutschland von weniger als 5 Jahren vollständig zurückgezahlt werden. Die zweite Dame sagte dann, selbstständige würden in diesem Fall nur die Hälfte zurückerstatten. In Bochum sagte man mir dann, dass Beiträge in diesem Falle gar nicht zurückgezahlt werden und meine Frau dann eine Rente aus Deutschland erhalten würde, auch wenn sie dann schon 30 Jahre nicht mehr hier lebt und KEINE 5 Jahre eingezahlt hat. Welche der Aussagen stimmt nun? Vielen Dank im voraus!

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 29.09.2010 | 08:52

1) Ohne jetzt die Art der Dozententätigkeit Ihrer Ehefrau zu kennen, vermute ich, dass sie als Lehrerin nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig ist. Voraussetzung hierfür ist nur die Lehrertätigkeit in nicht geringfügigem Umfang und die Tatsache, dass kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Der Umfang einer Tätigkeit bei einem weiteren Auftraggeber ist nur für die Beurteilung der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI (Selbständige mit einem Auftraggeber) relevant. Die Möglichkeit der Begründung einer solchen Versicherungspflicht ist jedoch gegenüber der Versicherungspflicht aufgrund einer Lehrtätigkeit nachrangig und damit in Ihrem Fall nicht zu prüfen.

Ihre Frau sollte ihre Tätigkeit also dringend bei der Deutschen Rentenversicherung anmelden. Sie ist dazu nach § 190a SGB VI verpflichtet. Es besteht die Gefahr, dass sie hohe Beitragsnachforderungen begleichen muss.

2) Solange Ihre Frau als Dozentin versicherungspflichtig ist, hat sie keinen Anspruch auf Beitragserstattung.

Grundsätzlich gilt jedoch folgende Regelung:

Ein in Deutschland lebender, nicht versicherungspflichtiger Selbständiger hat nach aktuellem Recht immer die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung. Damit besteht für ihm keine Möglichkeit zur Beitragserstattung.

Eine Ausnahme hierzu gibt es für versicherungsfreie (§ 5) oder von der Versicherungspflicht befreite (§ 6) selbständig Tätige. Diese können die Beitragserstattung beantragen, wenn sie die allgemeine Wartezeit (5 Jahre Beiträge) noch nicht erfüllt haben. Diese Ausnahme gilt jedoch u.a. nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit versicherungsfrei sind.

Nach § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Beiträge aus einer selbständigen Tätigkeit werden nach § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI jedoch nur zur Hälfte erstattet.

Experten-Antwortam 30.09.2010 | 12:07

1) Ihre Frau müsste z u m Z e i t p u n k t d e r A n t r a g s t e l l u n g nicht versicherungspflichtig sein und keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung haben, um die vorher gezahlten Beiträge erstattet zu bekommen.

2) Ob Ihre Frau die Möglichkeit zur Zahlung freiwilliger Beträge nutzt, ist für die Beurteilung der Erstattungsvoraussetzungen irrelevant. Der § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stellt nur auf das Recht zur Beitragszahlung ab. D. h., die Erstattung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Berechtigung zur Zahlung der freiwilligen Beiträge besteht, aber nicht genutzt wird.

Experten-Antwortam 30.09.2010 | 08:18

Um die Hälfte in den 3 Jahren gezahlten Beiträge erstattet zu bekommen, müsste Ihre Frau nicht versicherungspflichtig und auch nicht zu freiwilligen Beitragszahlung berechtigt sein. Da Ihre Frau Staatsangehörige eines EU-Staates ist und sich dann wieder in einem EU-Staat aufhält, ist sie - trotz Auslandsaufenthalt - nach der erfolgten Pflichtbeitragszahlung grundsätzlich berechtigt freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu zahlen. Darüber hinaus würde auch eine Versicherungspflicht in England zum Ausschluss der Erstattung deutscher Beiträge führen.

Ihrer Frau werden also die Beiträge nicht wieder erstattet; egal ob sie 3 oder 7 Jahre in Deutschland arbeitet.

Aus den Beiträge kann später eine Rente geleistet werden.

4 Antworten

Knut Rassmussenam 29.09.2010 | 15:31
Die Prüfung der Geringfügigkeit erfolgt nicht durch die oben beschriebene Rechnung Jahresgewinn lt. Steuerbescheid durch 12, sondern es wird eine Prognose bezogen auf die nächsten 12 Monate vorgenommen. Ist da im Durchschnitt der erwartete Gewinn höher als 400 EUR, liegt keine Geringfügigkeit vor. Unerheblich ist, ob im Nachhinein die Geringfügigkeitsgrenze über-oder unterschritten wird. Bsp. Ein Selbst. schätzt eine Gewinn von 500 EUR - somit Versicherungspflicht. Lt. Steuerbescheid lag der Gewinn aber nur bei 300 EUR. Ergebnis: Die Versicherungspflicht wird nicht beseitigt, jedoch im Falle der einkommensgerechten Beitragszahlung wird nun der Mindestbeitrag von 79,60 EUR fällig.
Freiberufleram 29.09.2010 | 19:50
Herzlichen Dank für die sehr detailierten und auch für mich als Laien verständlichen Ausführungen. Zu meiner zweiten Frage, der Beitragsrückerstattung, ist mir jedoch eine Frage offen geblieben - ich schildere die Situation einmal ganz konkret, da ich die Antwort für diesen Fall aus ihrer Darstellung verschiedener Möglichkeiten nicht erschließen kann. Meine Frau hat die Britische Staatsbürgerschaft und hat bisher in keinem Land in ein Rentenversicherungssystem eingezahlt. Da sie als als Freiberufler ja keine Arbeitnehmerin ist, zahlt die Schule an der sie angestellt ist auch keinerlei Beiträge für sie. Stellen wir uns vor, Sie arbeitet bis 2012 nun also 3 Jahre als selbstständige Dozentin ohne Angestellte und nicht mit geringfügigem Einkommen in Deutschland und zahlt monatlich den von der DRV berechneten Beitrag. Was geschieht, wenn sie sich nach 3 Jahren Tätigkeit und Zahlung an die DRV entschließt zurück nach England zu ziehen. Gehe ich also dann gemäß der Antworten im letzten Absatz von "..." und dem Experten richtig in der Annahme, dass ihr dann also die Hälfte ihrer insgesamt gezahlten Beiträge erstattet wird? Eine neue Frage zum Schluss: Was passiert, wenn sie z.B. erst nach 7 Jahren zurück nach England geht. Würde ihr dann beim Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren eine Rente aus Deutschland nach England gezahlt werden?
...am 29.09.2010 | 08:27
Zitat von Freiberufler anzeigen
Grundsätzlich gilt bei Selbständigen / Freiberuflern das jährliche Einkommen (Einnahmen aus selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit laut Steuerbescheid) und wird geteilt durch 12 (bei Beginn oder Ende der Tätigkeit während des Jahres geteilt durch die Monate, die die Tätigkeit ausgeübt wrden ist). Wenn sich dann ein durchschnittliches mtl. Einkommen von mehr als 400 Euro ergibt, ist es nicht mehr geringfügig. Dies ist also der Fall, wenn die Einnahmen bei mehr als 4800 Euro im Jahr liegen. Die tatsächlichen monatlichen Einkünfte sind bei Selbständigen/Freiberuflern nur im Einzelfall bei konkretem Nachweis der mtl. Einnahmen zugrunde zu legen. Freiberufliche Dozenten sind IMMER rentenversicherungspflichtig, wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit mehr als geringfügig sind (4800 Euro/Jahr bzw. 400 Euro/mtl. - siehe oben) UND keine dem Grunde nach rentenversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt werden. Als rentenversicherungspflichtige Angestellte zählen entweder -ein Angestellter mit einem Brutto-Gehalt von mehr als 400 Euro oder -mehrere Angestellte mit einem Gesamtbrutto von mehr als 400 Euro (z.B. 2 Angestellte mit je 250 Euro Brutto). Auf die Anzahl der Auftraggeber der/des Dozentin/en bzw. auf die Verteilung der Einnahmen auf verschiedene Auftraggeber kommt es nicht an! Die Möglichkeit der Beitragserstattung bei Wohnsitznahme im Ausland ist unter anderem von verschiedenen Aspekten abhängig: - Staatsangehörigkeit - Wohnsitzland (Welche Staatsangehörigkeit hat die betroffene Versicherte?, In welches Ausland soll der Wohnsitz verlegt werden? Hat die Versicherte außer in Deutschland noch in anderen Ländern Beiträge eingezahlt? Wenn ja, in welchen?) Sollte eine Beitragserstattung in Betracht kommen, so wird nur der "Arbeitnehmeranteil" erstattet, d.h. - bei der Erstattung von "Beschäftigungs"beiträgen nur der Anteil, der vom Arbeitnehmer getragen worden ist und - bei Beiträgen wegen einer Selbständigkeit bzw. freiwilligen Beiträgen die Hälfte der gezahlten Beiträge ("fiktiver" Arbeitnehmerbeitrag).
Freiberufleram 30.09.2010 | 11:54
Wenn sie NICHT versicherungspflichtig wäre, würde sie Beiträge erstattet bekommen? Das ist für mich auf den ersten Blick unlogisch, da sie ja als nicht versicherungspflichtig auch gar nicht zahlen würde. Was sollte sie zurückfordern, wenn gar nichts gezahlt wurde? Sie ist berechtigt freiwillige Beiträge zu zahlen - aber sie möchte doch das in Deutschland gezahlte Geld zurückbekommen. Warum sollte sie das dann tun? Damit sie 5 Zahlungsjahre vollendet und somit eine Rente aus Deutschland erhält?
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