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Experten-Antwort

Versicherungspflicht von Praktika 1996-2001

von Niggemann06.07.2011 | 17:42
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6 Antworten

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Kurz zur Fallbeschreibung: 1996- Juli-Oktober Vorpraktikum unentgeltlich, vorgeschrieben für Einschreibung an Uni, keine Sozialabgaben abgeführt, Vorlage eigener Krankenversicherung 1999- August-September, vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, 500DM/Monat, keine Sozialabgaben, eigene Krankenversicherung, Vorlage Sozialversicherungsausweis 2000- 2 Monate Ferienjob, sozialversicherungspflichtig mit Beiträgen 2001/2002- 10 Monate Pflicht-Praxissemester für Fachhochschulstudium, 500DM/Monat, Sozialabgabenfrei, eigene Krankenversicherung, SV-Ausweis Nun die Frage: Wurden die Praktika alle sozialversicherungsrechtlich, va Rentenversicherung richtig abgerechnet? Lt DRV Bund ist die Zeit von 1996 nicht mit Zeiten/Beiträgen belegt- also eine Lücke, die sich auch nicht mehr schließen läßt. Wie kann das nachträglich versichert werden - Arbeitgeber/Arbeitnehmer?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Niggemann,

abgesehen davon, dass evtl. Beitragsansprüche aus dieser Zeit ohnehin bereits verjährt wären, erscheinen mir die von Ihnen dargestellten sozialversicherungsrechtlichen Bewertungen der Praktika durchaus zutreffend. Grund hierfür ist, dass vorgeschriebene Praktika während eines Studiums (auch zum damaligen - maßgebenden - Zeitpunkt) nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei waren. Bis zum 30.09.1996 waren sogar alle Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten von Studenten einer Fach- oder Hochschule versicherungsfrei (§ 5 Abs. 3 SGB VI i. d. F. bis 30.09.1996).

Einzig der 2 Monate dauernde Ferienjob in 2000 verwundert mich ein wenig. Dieser hätte – zumindest soweit er nicht berufsmäßig ausgeübt wurde – eigentlich als kurzfristige geringfügige Beschäftigung ebenfalls versicherungsfrei sein sollen. Eine Beitragsabführung wäre dann insoweit eigentlich nicht zulässig gewesen.

Zur Frage der Lücken im Versicherungsverlauf ist aus meiner Sicht folgendes anzumerken:

Grundsätzlich werden Schul- und Studienzeiten - wenn auch eingeschränkt - als Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung berücksichtigt. Für Schul- und Studienzeiten nach dem 16. Lebensjahr, die nicht für Ihre Rente angerechnet werden, können Sie nach § 207 SGB VI – bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres – freiwillige Rentenbeiträge nachzahlen. Über Details hierzu sollten Sie sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

-/-am 06.07.2011 | 19:28
Nachträgliche Versicherung nicht möglich da verjährt. Wurde schon mal ein Antrag auf Kontenklärung gestellt? Wenn nein, Versicherungsverlauf anfordern, Lücken prüfen und nach vorheriger Terminvereinbarung bei Wohnortgemeinde den Antrag stellen. Geburtsurkunde, alle Nachweise im Original und Personlausweis mitnehmen.
Niggemannam 06.07.2011 | 19:56
Antrag auf Kontenklärung wurde gestellt und auch längst bearbeitet bis eben auf diese Unklarheiten. Prüft die Kontenklärung den in 2011 gültigen Rechtsstand ab oder den jeweils gültigen von damals? Hat es einen Einfluß in welchem Jahr ein solcher Antrag gestellt wird?
KSCam 06.07.2011 | 21:14
für die Zeiten in denen weder Sie noch Ihr damaliger Arbeitgeber Beiträge gezahlt haben, können Sie heute auch keine Beitragszeiten beanspruchen. Und nachträglich so tun als ob was gezahlt wurde geht nicht.....und selbst wenn diese Sachverhalte heute anders geregelt wären, nützt es Ihnen nichts. Damals war es wohl korrekt und damals waren Sie als Student glücklich keine Beiträge zahlen zu müssen und höheres Nettogehalt zu haben..... ....und nach 10 Jahren laufen auch keine Nachprüfungen bei Arbeitgebern mehr, ggfl. würde ein Arbeitgeber mit Hinweis auf die Verjährung eine Beitragszahlung verneinen.
-/-am 07.07.2011 | 00:20
Wenn SIe glauben, daß die damalige Entscheidung des zuständigen Trägers falsch war bzw. sich das Rentenrecht zu Ihren Gunsten geändert haben könnte, dann stellen Sie eben unter erneuter Vorlage der Nachweise einen neuen Antrag.
:-(am 07.07.2011 | 08:25
Schon mal was von Verjährung der Beitragsforderung gehört? Der Käse ist doch längst gegessen.
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