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Experten-Antwort

Versicherungspflicht zwischen Schule und Studium

von Kleiner Arbeitgeber25.06.2012 | 18:22
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6 Antworten

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Nach dem Abschluss der Schulausbildung habe ich vor zwei Monaten eine Aushilfe für 4 Wochen kurzfristig (versicherungsfrei) beschäftigt. Nun soll das Studium bald beginnen. Ich möchte die Person schnellstmöglich als Werkstudent beschäftigen. Kann ich das erst nach der Immatrikulation oder recht eine schriftliche Absichtserklärung bereits aus?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kleiner Arbeitgeber, Sie können die gewünschte Person schnellstmöglich als Werkstudent beschäftigen. Fragen Sie bitte bei der Einzugstelle (gesetzliche Krankenkasse) nach wie die Anmeldung erfolgt bzw. ob sie direkt erfolgen kann (ich meine ja).

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5 Antworten

W*lfgangam 25.06.2012 | 19:19
Zitat von Kleiner Arbeitgeber anzeigenausblenden
Hallo Kleiner Arbeitgeber, den Begriff gibt es nur noch im Volksmund aus althergebrachten Zeiten, wo es mal spezielle Regelungen gegeben hat. Auch Studenten unterliegen heute den Regelungen der Sozialversicherung, wie alle anderen 'normal' Beschäftigten. In diesem Merkblatt finden Sie mehrere Konstellationen, wo Versicherungspflicht in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung besteht/nicht besteht (Zusammenfassung auf Seite 14): http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/cae/servlet/conte… Ansonsten die Einzugstelle (Krankenkasse) fragen, was konkret auf den Beschäftigten/Studenten zukommt. Gruß w.
-/-am 25.06.2012 | 23:04
Widerspreche Dir nur ungern, aber laut www.vdek.com/arbeitgeber/Informationen/deuev/deuev-rs_anlage2_vers.2.37.pdf gibt' s den Werkstudenten (Personengruppenschlüssel 106) doch noch.
W*lfgangam 26.06.2012 | 20:29
Hallo -/-, der Themenbereich "Rentenirrtümer" muss zwingend um: 'Es gibt keine Werkstudenten mehr' ergänzt werden ;-) Während im gesamten SGB ja nur von schnöden Studenten gesprochen wird (allerdings in den Kommentierungen auch schon nicht mehr), gibt's in den Randbestimmungen tatsächlich die 'arbeitenden Helden der studierten Werkbank' ...schönen Dank für den Hinweis! Gruß w. ...Recherche/Wissen geht vor 'ich dachte' ;-)
-/-am 26.06.2012 | 22:42
Bin dafür eine Liste mit solchen Irrtümern anzulegen ;-)
Kleiner Arbeitgeberam 26.06.2012 | 23:48
Vielen Dank für die Hinweise! Die Rückfrage bei der Barmer ergab folgendes: Eine Anmeldung als Student geht tatsächlich erst nach der Immatrikulation. Für Fachhochschüler ist das meist der 01.09. und für Hochschüler meist der 01.10. Davor kann ich die Person noch einmal kurzfristig (versicherungsfrei) beschäftigen, muss aber auf den Maximalzeitraum achten. Die bisherige Tätigkeit von 4 Wochen ist also zu berücksichtigen. Da der Maximalzeitraum wohl überschritten wird, sieht die Lösung wie folgt aus: Ich beschäftige die Person als ordentlichen Arbeitnehmer mit allen Versicherungspflichten. Nach der Immatrikulation wechselt dann das Arbeitsverhältnis in eine studentische Beschäftigung (nur Rentenversicherungspflicht, keine Krankenversicherungspflicht). Schade, dass der Weg so umständlich ist :-( Ich kenne viele junge Menschen, die nach ihrem Abi erst ein Jahr mit verschiedensten Tätigkeiten verbringen, bevor sie sich einem Studium widmen.
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