Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und die Meistereigenschaft besitzen, unterliegen grundsätzlich der Pflichtversicherung kraft Gesetzes wenn sie das Handwerksgewerbe ausüben.
Seit einiger Zeit wird jedoch zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerksgewerbe unterschieden. Nur die zulassungspflichtigen Handwerksgewerbe unterliegen weiterhin dieser Versicherungspflicht.
Die Entscheidung, um welche Art es sich bei dem Handwerk handelt, trifft die Handwerkskammer. Der Rentenversicherungsträger erhält dann eine entsprechende Nachricht. Die Gewerbetreibenden eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes können sich auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichern, oder sie wählen eine freiwillige Versicherung. Welche Art der "Weiterversicherung" günstig ist, sollte in einem persönlichen Beratungsgespräch geklärt werden, da es hier auf den Einzelfall ankommt.
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