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Versicherungsprlicht für staatl. gepr. Kosmetikerin

von greg-d-b24.03.2008 | 17:01
2197 Ansichten
1 Antworten
Hallo, eine Bekannte von mir hat sich vor einigen Jahren mit einer kleinen Kosmetikpraxis selbständig gemacht. Sie hat keine Angestellte und erwirtschaftet mehr als €400,- im Monat. Sie wird bei der Handwerkskammer als Inhaberin eines handwerksähnlichen Gewerbebetriebes geführt. Sie könnte sich unter gewissen Umständen auch bei der IHK eintragen lassen. Nun stellt sich die Frage, ob Sie aufgrund Ihrer Eintragung bei der Handwerkskammer als Selbständige pflichtversichert ist? Ist eigentlich jede(r) Gewerbetreibende mit Eintragung bei der Handwerkskammer Pflichtversichert in der Rentenversicherung?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 25.03.2008 | 14:21

Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und die Meistereigenschaft besitzen, unterliegen grundsätzlich der Pflichtversicherung kraft Gesetzes wenn sie das Handwerksgewerbe ausüben.

Seit einiger Zeit wird jedoch zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerksgewerbe unterschieden. Nur die zulassungspflichtigen Handwerksgewerbe unterliegen weiterhin dieser Versicherungspflicht.

Die Entscheidung, um welche Art es sich bei dem Handwerk handelt, trifft die Handwerkskammer. Der Rentenversicherungsträger erhält dann eine entsprechende Nachricht. Die Gewerbetreibenden eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes können sich auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichern, oder sie wählen eine freiwillige Versicherung. Welche Art der "Weiterversicherung" günstig ist, sollte in einem persönlichen Beratungsgespräch geklärt werden, da es hier auf den Einzelfall ankommt.

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