Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenNach meinem Kenntnisstand haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über die Auswirkungen der höchstrichterlichen Entscheidung beraten und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass ihre bisherige abweichende Rechtsauffassung zu praxisintegrierten dualen Studiengängen nicht länger aufrecht erhalten wird, sodass grundsätzlich die neue Rechtslage ab dem Wintersemester 2010/2011 anzuwenden ist.
Für die Bewertung in drei Bereiche vorgenommen:
- Praxisintegrierte duale Studiengänge (grundsätzlich nicht versicherungspflichtig)
- Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge (versicherungspflichtig)
- Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge (es ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen, jedoch in der Regel versicherungspflichtig)
Aufgrund Ihres Eintrages vermute ich, dass Sie zum ersten Bereich gehören. In Bezug auf die praxisintegrierten Studiengänge liegt nach dem o.g. Urteil keine Versicherungspflicht. Jedoch: Ungeachtet dessen, dasas die Teilnahme an einem praxisintegrierten dualen Studiengang für sich betrachtet keine Beschäftigung darstellt, kann im Einzelfall eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer für die Dauer des Studiums nicht ausgeschlossen werden, wenn dem Studium ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis beim Kooperationsbetrieb vorangeht und dieses entsprechend eines berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studienganges fortbesteht.
Bitte wenden Sie sich (schriftlich) an Ihren Rentenversicherungsträger und fügen Ihrem Schreiben die Ihnen bzgl. des dualen Studiums vorliegenden Unterlagen bei und bitten um schriftliche Mitteilung bzgl. der versicherungsrechtlichen Bewertung für künftige, als auch für bereits in der Vergangenheit liegende Zeiträume.
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