Bei einer Lücke von ein paar Tagen ist dies für die Ermittlung der Wartezeit (Mindestversicherungszeit) unschädlich, da bei Ihrem Beispiel die sowohl der Monat Juni als auch der Monat Juli bereits mit Beitragszeiten belegt sind, die daher jeweils für die Ermittlung der Wartezeit hinzu zählen. Ansonsten verweise ich auf den Beitrag zuvor, da hier 14 Tage nicht bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden können, die rein hypothetisch bei einer Meldung beim Arbeitsamt (wenn auch in entsprechend geringem Maße) Berücksichtigung finden könnten.