Es reicht aus, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt erfüllt waren, zu denen der Leistungsfall (also die Erwerbsminderung) eingetreten ist. Des Weiteren werden durch die Kindererziehungszeit und Kinderberücksichtigungszeit (letztere endet erst wenn Ihr Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat) die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt bzw. aufrechterhalten.
Die Gewährung einer solchen Rente ist also, durchaus möglich, auch wenn das letzte mehr als geringfügige Arbeitsverhältnis im Jahr 1993 war. Die Bewilligung Ihres Antrags ist also keineswegs aussichtslos.