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Experten-Antwort

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

von Schnapf Theresia22.09.2015 | 19:26
1092 Ansichten
3 Antworten
Hallo, ich bin 1971 geboren und habe ab 1987 eine 3-jährige Lehre als Bürokauffrau durchgeführt und abgeschlossen; danach als Angestellte bis zur Geburt meines Kindes 1993 gearbeitet, mein zweites und letztes Kind kam Nov 2003 auf die Welt; danach habe ich nur noch gelegentlich geringfügige Beschäftigung ohne Aufstockung durchgeführt. Da es mir aufgrund gesundheitlicher Probleme sehr schlecht geht, hat mein Arzt gemeint ich soll eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Mein Bekannter ist allerdings der Meinung, dass ich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfülle, da ich leider seit der Geburt meiner Kinder nicht mehr gearbeitet habe und auch sonst keinerlei Leistungen, außer dieser sporatischen geringfügigen Beschäftigung ohne Aufstockung durchgeführt habe. Bitte teilen Sie mir mit, ob das wirklich so ist. Denn meine Freundin hat mir gesagt, dass ich bis Nov. 2013 noch den Vers.schutz habe und wenn nun der Leistungsfall der Erwerbsminderung auf Okt. 2015 fallen würde, hätte ich die versicherungsrechtl. Voraussetzungen doch noch erfüllt. Für eine Rückantwort im voraus Danke! Theresia Schnapf

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 23.09.2015 | 00:16

Es reicht aus, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt erfüllt waren, zu denen der Leistungsfall (also die Erwerbsminderung) eingetreten ist. Des Weiteren werden durch die Kindererziehungszeit und Kinderberücksichtigungszeit (letztere endet erst wenn Ihr Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat) die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt bzw. aufrechterhalten.

Die Gewährung einer solchen Rente ist also, durchaus möglich, auch wenn das letzte mehr als geringfügige Arbeitsverhältnis im Jahr 1993 war. Die Bewilligung Ihres Antrags ist also keineswegs aussichtslos.

2 Antworten

W*lfgangam 22.09.2015 | 20:00
Hallo Schnapf Theresia, da hat Ihre Freundin durchaus Recht. Ohne nun in die Details zu gehen, sollten Sie umgehend einen Termin für den Rentenantrag in der nächsten Beratungsstelle DRV oder Rathaus/Versicherungsamt vereinbaren. Allein schon die Terminabsprache sichert Ihnen die Frist - auch wenn nach örtlicher Belastung der Antrag schriftlich erst in der 3 Monaten aufgenommen werden könnte. Gruß w.
Cernyam 23.09.2015 | 08:47
So wie sie es schildern, dürfte die für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erforderliche zusätzliche Voraussetzung von 3 Jahren mit Pflichtbeitragszeiten innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung von 09.2003 bis 09.2015 mit 36 Monaten vorliegen (wegen Dehnungstatbeständen der Berücksichtigungszeit der Kindererziehung). Ohne weitere rentenrechtlichen Zeiten mehr in der Zukunft, dürfte bei Eintritt der Erwerbsminderung bis zum Nov 2015 noch Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestehen. Ohne konkretere Zahlen natürlich schwer zu sagen. Als Anhaltspunkt für eine evtl. volle Erwerbsmnderungsrente (ohne weitere Zeiten) dürfte sich in etwa ein Brutto-Rente von 600-700 Euro ergeben. Also, rasch Antrag stellen!!!
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