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Versicherungsschutz

von "Krankenversicherungspflicht"20.10.2008 | 10:30
1191 Ansichten
3 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, Seit 2008 gibt es in der BRD die Pflicht zur Krankenversicherung. Meine Frage. Wenn jemand privat krankenversichert ist, für ein paar Monate seinen Beitrag nicht mehr bezahlen kann, IST ER DANN TROTZDEM KRANKENVERSICHERT??? Der Beitrag wurde in der Zwischenzeit vollständig entrichtet. War in der der Zeit, wo keine Beiträge entrichtet werden konnte, Versicherungsschutz vorhanden? Ich bitte um schnelle Rückmeldung ggf. mit entsprechenden Vermerken der Nachweise. Herzlichen Dank MfG N. Wittke

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 21.10.2008 | 12:19

Da diese Frage Ihre private Krankenversicherung betrifft, sollten Sie versuchen mit dieser abzuklären, ob die Zahlung der rückständigen Beiträge zu einer Fortsetzung des alten Krankenversicherungsvertrages oder aber zu einem Abschluss eines neuen Vertrages (mit den alten Bedingungen) geführt hat. Dann hätten Sie auch einen lückenlosen Versicherungsschutz bei Ihrer privaten Krankenversicherung. Sollten die Fragen von Ihrer privaten Krankenkasse verneint werden, dann bleibt tatsächlich nur noch die Möglichkeit sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu erkundigen, ob und ggfs. ab wann eventuell in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherungsschutz besteht. Am sinnvollsten wenden Sie sich hierzu an die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich mich als Vertreter der Deutschen Rentenversicherung zu Fragen der Krankenversicherungspflicht nicht näher positionieren kann.

2 Antworten

Leseram 20.10.2008 | 11:27
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Schiko.am 20.10.2008 | 12:24
Die einzelnen stationen der gesundheitsreform 2007 kenne ich so. Ab 1.7.07 Private krankenversicherungen bieten standarttarife an und müssen auf antrag nicht-versicherte die ihr zuzuordner wären, in diesen tarif aufnehmen. Ab 1.1.08 Versicherte, die chronisch krank werden und nicht an früherkennungsuntersuchungen teilgenommen haben, müssen mehr zuzahlen. Bis 1.11.08 Gesetzliche festlegung eines allgemeinen,einheit- lichen beitragssatzes in den gesetzlichen kranken- kassen. Ab 1.1.09 Versicherungspflicht für alle Gesetzliche krankenkassen müssen wahltarife beim krankengeld anbieten Private krankenvers.unternehmen müssen basis- tarife einführen, der standardtarif entfällt Privatversicherte können beim wechsel der ver- sicherung ihre altersrückstellungen in höhe des ba- sistarifes mitnehmen. Einheitlicher beitragssatz für alle ges.krankenkassen. ( Festgelegt 7,30% der AG. 8,20 der AN. = 15,50 %). Kann mir vorstellen, in der zeit als der beitrag nicht bezahlt wurde bestand auch kein versicherungsschutz.Wird der beitrag jetzt wieder bezahlt besteht wieder versicherungsschutz. Vermute ja stark, die nachzahlung erfolgte erst nach der zeit der inanspruchnahme der kasse, dies gilt vermutlich nicht. Mit freundlichen Grüßen.
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