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Experten-Antwort

Versicherungsschutz bei Verlassen der Rehaklinik

von Schlaefer13.01.2017 | 15:53
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5 Antworten

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Guten Tag, folgende Situation: Derzeit befinde ich mich zur stationären Reha. Am Wochenende sind keine Anwendungen. Beurlaubungen werden lt. Hausordnung nicht gewährt, man darf aber auf eigene Verantwortung die Klinik verlassen und muß sich vorher abmelden. Therapien finden am Wochenende keine statt und die Freizeitmöglichkeiten hier in der Klinik tendieren gegen Null, die meisten Patienten sitzen bzw. liegen nur in ihren Zimmern, draußen ist selten jemand. Die Klinik liegt sehr abgelegen, die nächsten Geschäfte sind ein paar Kilometer entfernt. Bahnhof ebenso. Aussage des Personals ist, dass für die Zeit der Abwesenheit vom Klinikgelände kein Versicherungsschutz bei der GKV besteht. Das erscheint mir ziemlich eigenartig. Nach längeren Recherchen habe ich nichts dazu gefunden. Mir wäre sehr an einer rechtlich fundierten und die Situation nicht bewertenden Auskunft gelegen. Daher wäre mein großer Wunsch auch, dass seitens des Experten geantwortet wird. Vielen Dank. Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Schlaefer,

leider können wir im Rahmen dieses Forums zur Rentenversicherung und Alterssicherung keine Fragen zum Recht der Krankenversicherung oder Unfallversicherung beantworten. bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihrer Frage direkt an Ihre zuständige Krankenkasse bzw. Unfallversicherungsträger.

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4 Antworten

KSCam 14.01.2017 | 17:20
Das stimmt so sicher nicht - aber wo Ihr Krankenversicherungsschutz endet erfragen Sie doch rechtssicher bei Ihrer Krankenkasse und nicht bei einem Mitarbeiter der Klinik (dem traue ich diesbezüglich keine Insiderkenntnisse zu) oder bei der DRV.
Schlaeferam 16.01.2017 | 09:44
Das ist bedauerlich, da es sich ja um den Versicherungsschutz während einer medizinischen Rehabilitation der DRV handelt. Danke trotzdem.
UV Lightam 16.01.2017 | 14:31
Dies ist eine Frage der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 lit. a SGB VII und diese wurde im Kern von Seiten der Einrichtung zutreffend beantwortet. Zweck des Versicherungsschutzes nach Abs. 1 Nr. 15 lit. a ist es insbes., das Unfallversicherungsrisiko IN stationären Kureinrichtungen abzusichern, weil die Veranlassung hierzu regelmäßig von einem Leistungsträger ausgegangen ist und der damit entstandene Gefahrenbereich nicht vom Versicherten zu vertreten ist. Die Versicherung bezieht sich NUR auf MEDIZINISCHE Maßnahmen, nicht also zB auf Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie Umschulungen. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst werden z.B. Spaziergänge (während der Zeit des grundsätzlichen Aufenthalts in einer entsprechenden Einrichtung), da diese wesentlich nur der Freizeitgestaltung dienen. Also im Ergebnis: Privater unversicherter Bereich (anders die eigentliche An- und Abreise als sog. Wegeunfall, der ist versichert). Ich hoffe, Sie können mit den Ausführungen was anfangen, auch wenn nicht Experte darunter steht.
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