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Experten-Antwort

Versicherungsverlauf anerkennen Studiumsemester

von Ratsuchender123422.08.2022 | 01:11
531 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage. Ich habe ein halbes Jahr in Vollzeit gearbeitet und in Vollzeit studiert. Jetzt wird mir im Versicherungsverlauf diese Zeit gestrichen des Hochschulstudiums nicht anerkannt/vermerkt, weil das Studium nicht die Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch genommen hat. Ist das so richtig? Ich habe jeden Tag nach der Arbeit 4-5 Stunden und am Wochenende ganztägig gelernt, sodass ich auf die 40 Stunden leicht gekommen bin. Soll ich einen Widerspruch schreiben? Mit freundlichen Grüßen Ratsuchender1234

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rasuchender1234,

ja, das ist korrekt, die Anrechnungszeit wegen Studium kann neben Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung nur angerechnet werden, wenn das Studium den überwiegenden Zeitaufwand auf sich in Anspruch nahm. Aber überschätzen Sie die Auswirkung der Ablehnung nicht, die Studienzeiten erhalten keine Bewertung. Einen Widerspruch können Sie natürlich einlegen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ratsuchender1234,

die schulische Ausbildung liegt ja nachweislich vor und wird auch als Solche als Anrechnungszeit wegen Studiums im Versicherungskonto neben den Pflichtbeiträgen aus der Beschäftigung dokumentiert. Sie wird lediglich nicht als Anrechnungszeit anrechenbar. Das bezieht sich auf eine evtl. Berechnung der Wartezeitmonate für Rentenansprüche was nicht erforderlich ist, da die Zeit mit Beiträgen belegt ist. Auf die vorzeitige Wartezeiterfüllung hat die keine Auswirkung.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ratsuchender1234,

m. E. sollte die Zeit dokumentiert werden. Aber selbst wenn nicht: sollten Sie die vorzeitige Wartezeiterfüllung benötigen – was wir natürlich mal nicht hoffen -, könnten Sie immer nochmal auf die Ausbildung hinweisen. Eine andere Tabelle gibt es nicht.

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8 Antworten

Ratsuchender1234am 22.08.2022 | 12:52
Hallo Experten-Team, vielen Dank für die Antwort! Aber ich habe noch eine Nachfrage: Was passiert nun mit diesem einem Semester? Würde es z.B. bei der vorzeitigen Wartezeiterfüllung für die EM-Rente mitbetrachtet werden. Dabei beziehe ich mich auf den §53 SGB VI Vorzeitige Wartezeiterfüllung Punkt (2). Würde dieses "nicht im Versicherungsverlauf aufgenomme Semester" an der Hochschule den Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahre verlaengern, auslösen? Würde dieses nicht gezaehlte Semester somit mit bei der Berechnung berücksichtigt werden, um die vorzeitige Wartezeiterfüllung zu erreichen? Das war ganz schwierig. Ich hoffe das versteht man.` Viele Grüße und vielen Dank schonmal für die Antworten! Dankeschön. Mit freundlichen Grüßen Ratsuchender1234
Ratsuchender1234am 23.08.2022 | 14:50
Hallo Experten-Team, ich muss nochmals nachfragen. Es tut mir leid, wenn ich Euch nerve. Könnt Ihr trotzdem sich das noch mal anschauen bitte? Leider wurde die schulische Ausbildung (das Studium) nicht im versicherungsverlauf dokumentiert. Es fehtl im Versicherungsverlauf der Eintrag. Als Begründung wird gesagt, dass die schulische Ausbildung Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch genommen hat und deshalb nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt wird. 1. Müsste es trotzdem in den Versicherungsverlauf aufgenommen werden? 2.Gibt es eine andere Tabelle auf die ich keinen Zugriff habe, in der aber die Ausbildung vermerkt ist? 3. Wenn ich nun z.B. die vorzeitige Wartezeiterfüllung für die EM-Rente brauche nach §53 SGB VI Absatz (2) brauche. Würde dieses Semester mit berücksichtigt werden? Info: Es wurde nicht in den Versicherungsverlauf aufgenommen. Hochachtungsvoll, verbleibe ich Mit freundlichen Grüßen Ratsuchender1234
AA0650am 23.08.2022 | 19:41
Für die Prüfung der genannten vorzeitigen Wartezeiterfüllung kommt es nur auf den Tatbestand „Ausbildung“ an und nicht darauf, ob es sich um eine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit handelt.
W°lfgangam 23.08.2022 | 20:10
Zitat von Ratsuchender1234 anzeigenausblenden
Ergänzend: In Ihrem VV ist diese überlappende Zeit (Arbeit und Ausbildung parallel) _durchgehend_ als Pflichtbeitragszeit eingetragen = keine Lücke, zählt damit komplett (und rentensteigernd) zur Wartezeit mit, sowie auch zu allen Bedingungen, die eine 'vorzeitige' Wartezeiterfüllung voraussetzen. Insbesondere bei den etwas tricky Bedingungen für EM-Renten im Einzellfall ...sein Sie deshalb 'froh', dass neben einer ziemlich 'nutzlosen'/grundsätzlich auch wertlosen Ausbildungszeit (Studium) schon Pflichtbeiträge gelaufen sind! *g Gruß w.
Ratsuchender1234am 24.08.2022 | 14:30
Hallo Experten-Team, noch eine Kleinigkeit, die nicht in meinen Kopf reingeht. So wie ich es verstanden habe, löst jede Ausbildung den Zeitraum für die vorzetige Wartezeiterfüllung neu aus. Muss deshlab diese Ausbildungszeit vermerkt sein? Ich finde ja, aber ich bin kein Experte der DRV... Außerdem würde ich gerne in Erfahrung bringen, was nun mit der Verlaengerung des Zeitraums wegen einer Ausbildung ist. Beispiel: Ende des letzten Studiums: 09/17 Erwerbsgemindert seit: 08/19 Gearbeitet Vollzeit: 1. 04/17-10/17 2. 04/18-08/18 Zwischen 08/19 und 08/17 sind keine 12 Monate Pflichtbeitraege vorhanden. Aber durch das Studium wird der Zeitraum um 6 Monate verlaengert. Dadurch sind 12 Monate Pflichtbeitraege dennoch vorhanden. Ich hoffe dieses Beispiel verdeutlicht meine Frage besser. Was meint Ihr? Vielen Dank vorab schon mal für die Mühe an dieser Beispielaufgabe. Gruß Ratsuchender1234
Abschlägeam 24.08.2022 | 19:07
Vielleicht hilft Ihnen dies hier, Ihre Beispielaufgabe (oder auch Ihre konkreten Zeiten) selbst zu lösen https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Ratsuchender1234am 24.08.2022 | 21:09
Hallo, leider hilft mir Ihre Website nicht weiter die Beispielaufgabe zu lösen. Ist auch nicht weiter tragisch. Mich interessierte eigentlich nur was anderes. Trotzdem danke für alle hier die mir geholfen haben. Gruß Ratsuchender1234
Valzuunam 25.08.2022 | 10:14
Datenschutz beinhaltet auch den Grundsatz der „Datensparsamkeit“. Es dürfen nur Daten gespeichert werden, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben (voraussichtlich) erforderlich sind. Das zukünftig die vorzeitige Wartezeit im Einzelfall eine Rille spielt ist einfach zu selten / unwahrscheinlich. Aus den gleichen Grund wird z.B. auch eine Schwerbehinderung erst dann abgefragt / dokumentiert wenn es darauf ankommt (Altersrente für Schwerbehinderte/ medizinisch Sachverhaltsaufklärung). Also: Selbst gut aufheben, und in Bedarfsfalle einreichen.
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