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Experten-Antwort

Versicherungsverlauf - Schule- / Berufausbildung

von G*bbi18.01.2022 | 13:04
358 Ansichten
6 Antworten

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Wegen Arbeitslosigkeit nach meinem Studium konnte nach vergeblicher Arbeitssuche und Minijob über das Arbeitsamt finanziert eine Ausbildung machen. Diese war die Tür zur Festanstellung! Im Versicherungsverlauf steht die Ausbildung als > Fachschulausbildung Höchstdauer überschritten Vom Ausbildungsinstitut gab es damals eine Bescheinigung, die verloren gegangen ist. Angenommen diese Zeit (9 Monate) würde statt als Schulausbildung als Berufsausbildung gelten, würde dies den Rentenverlauf beeinflussen? Für Schule und Studium sind mir bereits 8 Jahre gutgeschrieben. Ist es nur ein Wartezeitthema (für mich nicht relevant) oder hätte es Einfluss auf Entgeltpunkte?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo G*bbi,

aufgrund der Komplexität der Rentenberechnung können sich durch jede Änderung in der Bewertung eines Zeitraums Auswirkungen bei der Rentenberechnung und damit bei den Entgeltpunkten ergeben.

Wie bzw. in welcher Höhe sich die Berücksichtigung einer bestimmten Zeit im Einzelfall auswirkt, lässt sich an dieser Stelle nicht sagen.

Hinweis: Gemäß § 207 SGB VI besteht bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres die Möglichkeit zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeiten einer schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, sofern diese Monate nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

KSCam 18.01.2022 | 16:05
Diese Zeit haben Sie wohl in schulischer Form absolviert, somit dürfte die Zuordnung als Fachschulzeit (Anrechnungszeit) richtig sein. Als "Pflichtbeitrag für Berufsausbildung" wäre eine Beitragszahlung Voraussetzung, z.B. während einer betrieblichen Lehre. Letztlich ist es kein Wunschkonzert nach dem Günstigeitsprinzip.
W°lfgangam 18.01.2022 | 19:31
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Ergänzend: mit Unterstützung/Unterhaltsgeld des AA wäre es 'Berufsausbildung', WENN das AA in dieser Zeit Beiträge zur DRV hätte zahlen müssen - war nur von 1978 - 1982 der Fall, von 1983 - 1991 nicht, ab 1992 wieder. Was in Summe für die (begrenzte) Ausbildungszeit/Bewertung überhaupt übrig bleiben könnte, bleibt dem wissenden Blick der 'alten Säcke' überlassen = kann weg/völlig überflüssig /es ist wie ist und richtig anerkannt ...jeweils für Wartezeit und Bewertung richtig zuerkannt, statt sich dafür als Versicherter weitere Gedanken machen zu müssen ;-) Gruß w.
G*bbiam 19.01.2022 | 10:59
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Diese Zeit haben Sie wohl in schulischer Form absolviert, somit dürfte die Zuordnung als Fachschulzeit (Anrechnungszeit) richtig sein. Als "Pflichtbeitrag für Berufsausbildung" wäre eine Beitragszahlung Voraussetzung, z.B. während einer betrieblichen Lehre. Letztlich ist es kein Wunschkonzert nach dem Günstigeitsprinzip.
Ergänzend: mit Unterstützung/Unterhaltsgeld des AA wäre es 'Berufsausbildung', WENN das AA in dieser Zeit Beiträge zur DRV hätte zahlen müssen - war nur von 1978 - 1982 der Fall, von 1983 - 1991 nicht, ab 1992 wieder. Was in Summe für die (begrenzte) Ausbildungszeit/Bewertung überhaupt übrig bleiben könnte, bleibt dem wissenden Blick der 'alten Säcke' überlassen = kann weg/völlig überflüssig /es ist wie ist und richtig anerkannt ...jeweils für Wartezeit und Bewertung richtig zuerkannt, statt sich dafür als Versicherter weitere Gedanken machen zu müssen ;-) Gruß w.
Danke für alle Antworten! 1. Es war eine Ausbildung über das AA finanziert für arbeitssuchende Hochschulabsolventen. Anspruch auf Unterhaltsgeld etc. hatte ich nicht. 2. Die Ausbildung fand in 1987 statt. Das Zertifikat habe ich. Da ich Altersrente beantragen möchte (Start Mai 22), möchte ich das Thema jetzt klären bzw. abschließen.
W°lfgangam 19.01.2022 | 21:02
Zitat von G*bbi anzeigenausblenden
Hallo G*bbi, da der Rentenantrag wohl hoffentlich Jan/Febr gestellt werden wird/sollte, müssen Sie das nicht vorher klären - Sachverhalt wird mit dem Rentenantrag erfasst und 'zur Entscheidung' gebracht. Hier gilt: Unterlagen Unterlagen Unterlagen *) ...daraus ergibt sich dann, ob + in welchem Umfang es rentenrechtliche Zeit ist. 'Nutzwert' weiterhin offen, Ihr Berater wird sich damit vielleicht auskennen ...ich wiederhole mich ;-) *) können auch nachgereicht werden, wenn erforderlich. Gruß w.
G*bbiam 20.01.2022 | 13:26
Sorry zitieren vergessen Danke für die umgehenden und passenden Antworten! Für mich ist der Beitrag hiermit geklärt und kann geschlossen werden. Ich möchte ergänzen, dass ich mich mit EINEM Thema an das Forum gewandt habe. Andere wurden bereits geklärt. Das kann niemand im Forum wissen: Nachzahlung für belegbare Zeiten kann vielleicht aus finanziellen Gründen nicht jeder vornehmen. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente gegen Abschläge ist vor gut, wenn jemand gut einbezahlt hat und bereits lange Jahre im Verlauf hat. Grüße und allen einen angenehmen Tag.
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