Hallo G*bbi,
aufgrund der Komplexität der Rentenberechnung können sich durch jede Änderung in der Bewertung eines Zeitraums Auswirkungen bei der Rentenberechnung und damit bei den Entgeltpunkten ergeben.
Wie bzw. in welcher Höhe sich die Berücksichtigung einer bestimmten Zeit im Einzelfall auswirkt, lässt sich an dieser Stelle nicht sagen.
Hinweis: Gemäß § 207 SGB VI besteht bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres die Möglichkeit zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeiten einer schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, sofern diese Monate nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung